Sachverhalte: Die tatsächliche Erbverteilung gegenüber der Erbverteilung nach dem damals gültigen Bürgerlichen Gesetzbuches: Unterschied zwischen den Versionen

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== Erklärungsansansätze ==
== Erklärungsansansätze ==
* Cäzilia Starringer stand als Abkömmling der Cäzilia Gruber in der zweiten Ordnung. Sie war aber nicht die Tochter von Andreas Gruber. So könnte man zu den Erben der dritten Ordung aufgestiegen sein, da es keine (weiteren) Abkömmlinge des Andreas Gruber gab, also auch keine Erben der Gruberischen in der zweiten Ordnung.
* Cäzilia Starringer stand als Abkömmling der Cäzilia Gruber in der zweiten Ordnung. Sie war aber nicht die Tochter von Andreas Gruber. So könnte man zu den Erben der dritten Ordung aufgestiegen sein, weil sie kein Abkömmling des Andreas Gruber war und deshalb auch nicht an seine Stelle treten konnte.
[[Datei:Pfeil.png]]Eine solche Vorgehensweise entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.<br>
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[[Datei:Pfeil.png]] Die Erblasserin Cäzilia Gabriel wurde nur vom Abkömmling ihrer Großmutter, Cäzilia Starringer, beerbt. Sie schloß alle weiteren Ordnungen aus.
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