Dokumente: 1971-05-11 Verfügung des Staatsanwalt Beck am Landgericht Augsburg: Unterschied zwischen den Versionen

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== Detailinformationen ==
== Detailinformationen ==
=== Datum ===
=== Datum ===
11.05.1971
11.05.1971
=== Ort ===
=== Ort ===
Augsburg
[[Orte: Augsburg|Augsburg]]
=== Art des Dokumentes ===
=== Art des Dokumentes ===
Verfügung
Verfügung
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Erster Staatsanwalt am Landgericht Augsburg, Beck
Erster Staatsanwalt am Landgericht Augsburg, Beck
=== Verfasst für ===
=== Verfasst für ===
Aussetzen der Strafverfolgung gegen die Brüder Andreas und Karl Schreier wegen Verjährungsfrist
Aussetzen der Strafverfolgung gegen die Brüder Andreas und Karl Schreier wegen Verjährung(sfrist)
=== Verfügbar ===
 
Staatsarchiv Augsburg
=== Quelle ===
Staatsarchiv Augsburg, 1 Js 244/51
 
== Inhalt ==
== Inhalt ==
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V e r f ü g u n g
Verfügung<br><br>


Augsburg, den 11.05.1971
Augsburg, den 11.05.1971<br>
Staatsanwaltschaft bei dem
Staatsanwaltschaft bei dem<br>
Landgericht Augsburg
Landgericht Augsburg<br>
Erster Staatsanwalt
Erster Staatsanwalt
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Da sich sonach auch nicht klären lässt, ob die [[ Wissen: Verjährung | Strafverfolgungsverjährung]] gegen [[Personen: Schreier Karl|Karl]] und [[Personen: Schreier Andreas|Andreas Schreier]] durch eine richterliche Handlung nach § 68 StGB unterbrochen worden ist, muss davon ausgegangen werden, daß die Strafverfolgung gegen beide verjährt ist.<br><br>
Da sich sonach auch nicht klären lässt, ob die Strafverfolgungsverjährung gegen Karl und Andreas Schreier durch eine richterliche Handlung nach § 68 StGB unterbrochen worden ist, muss davon ausgegangen werden, daß die Strafverfolgung gegen beide verjährt ist.
In Betracht kommt die Verjährungsfrist von 20 Jahren, wie sie in § 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB a.F. vorgesehen war.
In Betracht kommt die Verjährungsfrist von 20 Jahren, wie sie in § 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB a.F. vorgesehen war.
§ 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in der Fassung des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 04.08.1969 (BGBl. I.S. 1065), die für die Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht, kommt nach Art. 2 des 9. Strafrechts-änderungsgesetzes nicht mehr zur Anwendung, weil die Strafverfolgung bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt war.
§ 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in der Fassung des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 04.08.1969 (BGBl. I.S. 1065), die für die Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht, kommt nach Art. 2 des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes nicht mehr zur Anwendung, weil die Strafverfolgung bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt war.<br>
Trotzdem soll nichts unversucht gelassen werden die Tat aufzuklären.
Trotzdem soll nichts unversucht gelassen werden die Tat aufzuklären.<br><br>




gez. Beck
gez. [[Ermittler: Beck | Beck]]<br>
Erster Staatsanwalt
Erster Staatsanwalt
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== Offene Fragen/Bemerkungen ==
== Offene Fragen/Bemerkungen ==
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