Dokumente: 1971-05-11 Verfügung des Staatsanwalt Beck am Landgericht Augsburg: Unterschied zwischen den Versionen
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In Betracht kommt die Verjährungsfrist von 20 Jahren, wie sie in § 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB a.F. vorgesehen war. | In Betracht kommt die Verjährungsfrist von 20 Jahren, wie sie in § 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB a.F. vorgesehen war. | ||
§ 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in der Fassung des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 04.08.1969 (BGBl. I.S. 1065), die für die Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht, kommt nach Art. 2 des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes nicht mehr zur Anwendung, weil die Strafverfolgung bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt war.<br> | § 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in der Fassung des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 04.08.1969 (BGBl. I.S. 1065), die für die Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht, kommt nach Art. 2 des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes nicht mehr zur Anwendung, weil die Strafverfolgung bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt war.<br> |
Version vom 28. Juni 2013, 08:38 Uhr
Verfügung
Detailinformationen
Datum
11.05.1971
Ort
Art des Dokumentes
Verfügung
Verfasser
Erster Staatsanwalt am Landgericht Augsburg, Beck
Verfasst für
Aussetzen der Strafverfolgung gegen die Brüder Andreas und Karl Schreier wegen Verjährung(sfrist)
Verfügbar
Staatsarchiv Augsburg
Inhalt
Verfügung Augsburg, den 11.05.1971 Da sich sonach auch nicht klären lässt, ob die Strafverfolgungsverjährung gegen Karl und Andreas Schreier durch eine richterliche Handlung nach § 68 StGB unterbrochen worden ist, muss davon ausgegangen werden, daß die Strafverfolgung gegen beide verjährt ist.
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