Dokumente: 1922-08-22 Beschluß des obersten bayer. Landgericht in München in Erbsachen Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Amtsgericht ging hierbei von der Annahme aus, daß die minderjährige Zäzilia Gabriel nit ihrer Mütter Viktoria Gabriel in einer gemeinsamen Gefahr" im Sinne des § 20 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgekommen sei, deshalb Mutter und Tochter als gleichzeitig gestorben anzusehen seien und; die Tochter-für die Erbfolge auszuscheiden habe.<br>
Das Amtsgericht ging hierbei von der Annahme aus, daß die minderjährige Zäzilia Gabriel nit ihrer Mütter Viktoria Gabriel in einer gemeinsamen Gefahr" im Sinne des § 20 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgekommen sei, deshalb Mutter und Tochter als gleichzeitig gestorben anzusehen seien und; die Tochter-für die Erbfolge auszuscheiden habe.<br>
Gegen diesen Beschluß, von dem inhaltlich der Akten lediglich dem Finanzamt Schrobenhausen zum Zwecke der Katasterumschreibung Mitteilung gemacht worden war, legte Justizrat Rechtsanwalt Graf in Neuburg Namens des Gütlers Karl Gabriel in Laag, des väterlichen Großvaters der Zäzilie Gruber <i>(Anm.: gemeint ist Gabriel)</i>  Beschwerde zum Landgerichte Neuburg ein mit dem Antrag 1. die Ausstellung des Erbscheins als unzulässig aufzuheben, 2. Erbschein von Amtswegen einzuziehen und wenn derselbe schon erteilt sein sollte und nicht sofort erlangt werden könne durch Beschluß für kraftlos zu erklaren.<br>
Gegen diesen Beschluß, von dem inhaltlich der Akten lediglich dem Finanzamt Schrobenhausen zum Zwecke der Katasterumschreibung Mitteilung gemacht worden war, legte Justizrat Rechtsanwalt Graf in Neuburg Namens des Gütlers Karl Gabriel in Laag, des väterlichen Großvaters der Zäzilie Gruber <i>(Anm.: gemeint ist Gabriel)</i>  Beschwerde zum Landgerichte Neuburg ein mit dem Antrag 1. die Ausstellung des Erbscheins als unzulässig aufzuheben, 2. Erbschein von Amtswegen einzuziehen und wenn derselbe schon erteilt sein sollte und nicht sofort erlangt werden könne durch Beschluß für kraftlos zu erklaren.<br>
Zur Begründung der Beschwerde wurde geltend gemacht: Die minderjährige Zäzilie Gabriel habe ihre Mutter Viktoria Gabriel allein beerbt, der Beschwerdeführer als Großvater der Zäzille Gabriel sei der Alleinerbe der letzteren geworden und deshalb gebühre ihm auch allein der Nachlaß Viktoria Gabriel. Die Voraussetzungen des § 20 BGB. lägen nicht vor, denn ein mehrfacher Raubmord, dem die Bewohner des Einödanwesens Hinterkaifeck zum Opfer fielen, sei nicht ein Ereignis, sondern umfasse mehrere Ereignisse, es könne deshalb nicht davon gesprochen werden, daß mehrere Personen in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen seien und hiernach die gesetzliche Vermutung für einen gleichzeitigen Tod bestehe.
Zur Begründung der Beschwerde wurde geltend gemacht: Die minderjährige Zäzilie Gabriel habe ihre Mutter Viktoria Gabriel allein beerbt, der Beschwerdeführer als Großvater der Zäzille Gabriel sei der Alleinerbe der letzteren geworden und deshalb gebühre ihm auch allein der Nachlaß Viktoria Gabriel. Die Voraussetzungen des § 20 BGB. lägen nicht vor, denn ein mehrfacher Raubmord, dem die Bewohner des Einödanwesens Hinterkaifeck zum Opfer fielen, sei nicht ein Ereignis, sondern umfasse mehrere Ereignisse, es könne deshalb nicht davon gesprochen werden, daß mehrere Personen in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen seien und hiernach die gesetzliche Vermutung für einen gleichzeitigen Tod bestehe.<br>
 
Aber selbst wenn man annehme, daß Mutter und Tochter in einer gemeinsamen Gefahr gemäß 5 20 BGB. umgekommen wären, erscheine die Ausstellung des Erbscheins unbegründet, denn nach § 2354 BGB. habe derjenige, der die Ausstellung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, anzugeben, in welcher Weise die Personen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen in Wegfall gekommen seien und die Richtigkeit dieser. Angaben nach § 2356 BGB. in erster Linie durch öffentliche Urkunden und ausnahmsweise durch Angabe anderer Beweismittel nachzuweisen. Das Landgericht Neuburg a.D. wies durch Beschluß -vom 20.04.1922 die Beschwerde des Karl Gabriel gegen den Beschluß des Amtsgerichts Schrobenhausen vom 7. Juni 1922 zurück und überbürdete die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten dem Beschwerdeführer.<br>
Das Landgericht erachtete zwar nicht den primären Antrag auf Aufhebung der Ausstellung des Erbscheins, wohl aber den Antrag auf Einziehung desselben für lässig, kam jedoch zur Abweisung ;fieses Antrags, weil nach seiner Meinung die in der Nacht 31. März auf 1. April 1922 ermordeten Personen in einer "gemeinsamen Gefahr" im Sinne des § 20 BGB. umgekommen, hienach aber Kraft gesetzlicher Vermutung als gleichzeitig gestorben zu erachten seien.<br>
Gegen diesen Beschluß legte Justizrat Graf am 11./ 12. Juli 1922 Namens des Karl Gabriel weitere Beschwerde ein; er beantragte: unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Ausstellung des Erbscheins vom 7. Juni 1922 als unzulässig aufzuheben, eventuell den Erbschein von Amtswegen einzuziehen und wenn derselbe schon erteilt sein sollte und nicht sofort erlangt werden könne, durch Beschluß für kraftlos zu erklären, subeventuell das Nachlaßgericht anzuweisen, den Erbschein einzuziehen und wenn er nicht sofort erlangt werden känne, aber schon erteilt sein sollte, für kraftlos zu erklären; und auf alle Fälle die Kosten den im Erbschein aufgeführten Erben, die ja auch den Erbschein beantragt hätten, zu überbürden.<b>
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