Dokumente: 1922-08-22 Beschluß des obersten bayer. Landgericht in München in Erbsachen Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Amtsgericht ging hierbei von der Annahme aus, daß die minderjährige Zäzilia Gabriel nit ihrer Mütter Viktoria Gabriel in einer gemeinsamen Gefahr" im Sinne des § 20 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgekommen sei, deshalb Mutter und Tochter als gleichzeitig gestorben anzusehen seien und; die Tochter-für die Erbfolge auszuscheiden habe.<br>
Das Amtsgericht ging hierbei von der Annahme aus, daß die minderjährige Zäzilia Gabriel nit ihrer Mütter Viktoria Gabriel in einer gemeinsamen Gefahr" im Sinne des § 20 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgekommen sei, deshalb Mutter und Tochter als gleichzeitig gestorben anzusehen seien und; die Tochter-für die Erbfolge auszuscheiden habe.<br>
Gegen diesen Beschluß, von dem inhaltlich der Akten lediglich dem Finanzamt Schrobenhausen zum Zwecke der Katasterumschreibung Mitteilung gemacht worden war, legte Justizrat Rechtsanwalt Graf in Neuburg Namens des Gütlers Karl Gabriel in Laag, des väterlichen Großvaters der Zäzilie Gruber <i>(Anm.: gemeint ist Gabriel)</i>  Beschwerde zum Landgerichte Neuburg ein mit dem Antrag 1. die Ausstellung des Erbscheins als unzulässig aufzuheben, 2. Erbschein von Amtswegen einzuziehen und wenn derselbe schon erteilt sein sollte und nicht sofort erlangt werden könne durch Beschluß für kraftlos zu erklaren.<br>
Gegen diesen Beschluß, von dem inhaltlich der Akten lediglich dem Finanzamt Schrobenhausen zum Zwecke der Katasterumschreibung Mitteilung gemacht worden war, legte Justizrat Rechtsanwalt Graf in Neuburg Namens des Gütlers Karl Gabriel in Laag, des väterlichen Großvaters der Zäzilie Gruber <i>(Anm.: gemeint ist Gabriel)</i>  Beschwerde zum Landgerichte Neuburg ein mit dem Antrag 1. die Ausstellung des Erbscheins als unzulässig aufzuheben, 2. Erbschein von Amtswegen einzuziehen und wenn derselbe schon erteilt sein sollte und nicht sofort erlangt werden könne durch Beschluß für kraftlos zu erklaren.<br>
Zur Begründung der Beschwerde wurde geltend gemacht: Die minderjährige Zäzilie Gabriel habe ihre Mutter Viktoria Gabriel allein beerbt, der Beschwerdeführer als Großvater der Zäzille Gabriel sei der Alleinerbe der letzteren geworden und deshalb gebühre ihm auch allein der Nachlaß Viktoria Gabriel. Die Voraussetzungen des § 20 BGB. lägen nicht vor, denn ein mehrfacher Raubmord, dem die Bewohner des Einödanwesens Hinterkaifeck zum Opfer fielen, sei nicht ein Ereignis, sondern umfasse mehrere Ereignisse, es könne deshalb nicht davon gesprochen werden, daß mehrere Personen in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen seien und hiernach die gesetzliche Vermutung für einen gleichzeitigen Tod bestehe.
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