Dokumente: 1922-06-30 Beschluß der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg/Donau in der Erbsache Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach der Behauptung in der Beschwerde ist das Nachlaßgericht zu dieser Festsellung gekommen, weil es angenommen hat, daß die Tochter Zäzilie Gabriel mit ihrer Mutter Viktoria Gabriel in einer „gemeinsamen Gefahr“ im Sinne des § 20 BGB. umgekommen sei, weshalb Mutter und Tochter als gleichzeitig gestorben anzusehen seien und die Tochter für die Erbfolge auszuscheiden habe.<br>
Nach der Behauptung in der Beschwerde ist das Nachlaßgericht zu dieser Festsellung gekommen, weil es angenommen hat, daß die Tochter Zäzilie Gabriel mit ihrer Mutter Viktoria Gabriel in einer „gemeinsamen Gefahr“ im Sinne des § 20 BGB. umgekommen sei, weshalb Mutter und Tochter als gleichzeitig gestorben anzusehen seien und die Tochter für die Erbfolge auszuscheiden habe.<br>
Der Beschwerdeführer Karl Gabriel als Großvater der Zäzilie Gabriel väterlicherseits dagegen behauptet, daß das Kind Zäzilie Gabriel seine Mutter allein beerbt habe; er als Großvater dieses Kindes sei dessen Alleinerbe und gebühre xxx allein der Nachlaß der Viktoria Gabriel. Wegen der näheren Begründung dieser Beschwerde (auch in formeller Beziehung) wird auf Ausführungen der genannten Beschwerdeschrift vom 14. Juni 1922 hierher Bezug genommen.<br>
Der Beschwerdeführer Karl Gabriel als Großvater der Zäzilie Gabriel väterlicherseits dagegen behauptet, daß das Kind Zäzilie Gabriel seine Mutter allein beerbt habe; er als Großvater dieses Kindes sei dessen Alleinerbe und gebühre xxx allein der Nachlaß der Viktoria Gabriel. Wegen der näheren Begründung dieser Beschwerde (auch in formeller Beziehung) wird auf Ausführungen der genannten Beschwerdeschrift vom 14. Juni 1922 hierher Bezug genommen.<br>
 
Die Beschwerde ist in formeller Beziehung nicht zu beanstanden, soweit sie gerichtet ist auf Einziehung  -Kraftloserklärung kommt nach Laage der Sache nicht in Betracht – Unzulässig ist jedoch der primäre Antrag auf Aufhebung der Ausstellung des Erbscheins; cf. § 2361, 2362 BGB. RE Bd. 61 S. 277, Beschluß des Obersten Landesgerichts, Samml. d. E. Bd. 2 S. 725 Schneider FGG zu § 80 Anm. 2; § 20 FGG.<br>
Sachlich  ist die Beschwerde unbegründet.<br>
Auch das Beschwerdegericht ist der Anschauung, daß die in der fraglichen Nacht ermordeten 6 Personen in einer „gemeinsamen Gefahr“ im Sinne des § 20 BGB. Umgekommen sind, so daß kraft Gesetzes zu vermuten ist, daß sie <u>gleichzeitig gestorben</u> sind.


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