Dokumente: 1922-06-30 Beschluß der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg/Donau in der Erbsache Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Beschwerde ist in formeller Beziehung nicht zu beanstanden, soweit sie gerichtet ist auf Einziehung  -Kraftloserklärung kommt nach Laage der Sache nicht in Betracht – Unzulässig ist jedoch der primäre Antrag auf Aufhebung der Ausstellung des Erbscheins; cf. § 2361, 2362 BGB. RE Bd. 61 S. 277, Beschluß des Obersten Landesgerichts, Samml. d. E. Bd. 2 S. 725 Schneider FGG zu § 80 Anm. 2; § 20 FGG.<br>
Die Beschwerde ist in formeller Beziehung nicht zu beanstanden, soweit sie gerichtet ist auf Einziehung  -Kraftloserklärung kommt nach Laage der Sache nicht in Betracht – Unzulässig ist jedoch der primäre Antrag auf Aufhebung der Ausstellung des Erbscheins; cf. § 2361, 2362 BGB. RE Bd. 61 S. 277, Beschluß des Obersten Landesgerichts, Samml. d. E. Bd. 2 S. 725 Schneider FGG zu § 80 Anm. 2; § 20 FGG.<br>
Sachlich  ist die Beschwerde unbegründet.<br>
Sachlich  ist die Beschwerde unbegründet.<br>
Auch das Beschwerdegericht ist der Anschauung, daß die in der fraglichen Nacht ermordeten 6 Personen in einer „gemeinsamen Gefahr“ im Sinne des § 20 BGB. Umgekommen sind, so daß kraft Gesetzes zu vermuten ist, daß sie <u>gleichzeitig gestorben</u> sind.
Auch das Beschwerdegericht ist der Anschauung, daß die in der fraglichen Nacht ermordeten 6 Personen in einer „gemeinsamen Gefahr“ im Sinne des § 20 BGB. Umgekommen sind, so daß kraft Gesetzes zu vermuten ist, daß sie <u>gleichzeitig gestorben</u> sind.<br>


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