Sachverhalte: Strafprozess wegen Blutschande gegen Andreas Gruber und Viktoria Gabriel 1915: Unterschied zwischen den Versionen
Sachverhalte: Strafprozess wegen Blutschande gegen Andreas Gruber und Viktoria Gabriel 1915 (Quelltext anzeigen)
Version vom 4. April 2011, 03:48 Uhr
, vor 13 Jahren→Prozess
Heike (Diskussion | Beiträge) |
Heike (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 54: | Zeile 54: | ||
Es kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass Keiner der genannten Personen die Anzeige gemacht hat. | Es kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass Keiner der genannten Personen die Anzeige gemacht hat. | ||
== Prozess == | == Der Prozess == | ||
Aus der [[Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes Pielmayr | Zusammenfassung]] des [[Personen: Pielmayr Richard | Staatsanwaltes Pielmayr]] ist bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Neuburg an der Donau unter dem Aktenzeichen Str.P.Reg. 105/15 Anklage erhob und es zu einem Strafprozess kam. Am 28. Mai 1915 erfolgte eine Verurteilung beider Personen wegen eines Verbrechen gegen die Sittlichkeit (schwere Blutschande). Ein inzestiöses Verhältnis konnte für den Zeitraum von 1907 bis 1910 nachgewiesen werden. | Aus der [[Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes Pielmayr | Zusammenfassung]] des [[Personen: Pielmayr Richard | Staatsanwaltes Pielmayr]] ist bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Neuburg an der Donau unter dem Aktenzeichen Str.P.Reg. 105/15 Anklage erhob und es zu einem Strafprozess kam. Am 28. Mai 1915 erfolgte eine Verurteilung beider Personen wegen eines Verbrechen gegen die Sittlichkeit (schwere Blutschande). Ein inzestiöses Verhältnis konnte für den Zeitraum von 1907 bis 1910 nachgewiesen werden. | ||