Editoren, Bürokraten
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|Über alles die Leichenöffnung Betreffende wird an Ort und Stelle von dem Richter ein Protokoll aufgenommen. Der erste Gerichtsarzt hat dafür zu sorgen, daß der technische Befund in allen seinen Teilen, wie er von den Gerichtsärzten festgestellt worden ist, wörtlich in das Protokoll aufgenommen werde. Der Richter ist zu ersuchen, dies so geschehen zu lassen, daß die Beschreibung und der Befund jedes einzelnen Organs aufgezeichnet ist, bevor zur Untersuchung eines folgenden geschritten wird. | |Über alles die Leichenöffnung Betreffende wird an Ort und Stelle von dem Richter ein Protokoll aufgenommen. Der erste Gerichtsarzt hat dafür zu sorgen, daß der technische Befund in allen seinen Teilen, wie er von den Gerichtsärzten festgestellt worden ist, wörtlich in das Protokoll aufgenommen werde. Der Richter ist zu ersuchen, dies so geschehen zu lassen, daß die Beschreibung und der Befund jedes einzelnen Organs aufgezeichnet ist, bevor zur Untersuchung eines folgenden geschritten wird. | ||
|Ein Obduktionsprotokoll war Pflicht, dieses hat sich wenn angefertigt nicht erhalten. Es gibt auch in den bekannten Akten keine Querverweise, die direkt darauf Bezug nehmen. | |Ein Obduktionsprotokoll war Pflicht, dieses hat sich wenn angefertigt nicht erhalten. Es gibt auch in den bekannten Akten keine Querverweise, die direkt darauf Bezug nehmen. | ||
|[[Datei:KeineRecherche.png|75px]] [[Datei:KeinFund.png|75px]] Da sämtliche Vorschriften ordnungsgemäß ausgeführt wurden, hierbei sogar bei der vorgefundenen und als Tatwaffe ausgeschlossenen Kreuzhaue die Schädeldächer entnommen wurden, um sie mit möglicherweise später gefundenen Schlagwerkzeugen abzugleichen, ist nahezu ausgeschlossen, dass kein Obduktionsbericht angefertigt wurde. | |[[Datei:KeineRecherche.png|75px]] [[Datei:KeinFund.png|75px]]<br> Da sämtliche Vorschriften ordnungsgemäß ausgeführt wurden, hierbei sogar bei der vorgefundenen und als Tatwaffe ausgeschlossenen Kreuzhaue die Schädeldächer entnommen wurden, um sie mit möglicherweise später gefundenen Schlagwerkzeugen abzugleichen, ist nahezu ausgeschlossen, dass kein Obduktionsbericht angefertigt wurde. | ||
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|§28 Zusätzliche Erklärungen über Werkzeuge | |§28 Zusätzliche Erklärungen über Werkzeuge |