Editoren, Bürokraten
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Für den vorliegenden Fall bedeutet das also, dass : | |||
#bei der Gendarmerie entweder eine Anzeige durch [unbekannt] eingegangen ist | |||
#ein Gerücht die Gendarmerie erreichte, die aufgrund dessen, dass die Straftat ein Offizialdelikt war und ist von Amtswegen ermitteln musste | |||
#die daraufhin eingeleiteten Ermittlungen ausreichend Verdachtsmomente für eine richterliche Voruntersuchung enthielten und der Staatsanwalt nach Abschluss dieser Voruntersuchung genug Beweise für eine Schuld bzw. Anklage sah. | |||
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Im Prozeß von 1915 wurden die Beschuldigten nur für den Zeitraum von 1907-1910 bestraft (erwähnt bei [[Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes Pielmayer|Pielmayer]]), das könnte daran gelegen haben, dass es für bzw. über diesen Zeitraum glaubwürdige Zeugen gab. | |||
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Das Viktoria Gabriel mit verurteilt wurde, ist keineswegs einer Freiwilligkeit ihr anzurechnen, vielmehr war das [[Gesetze: Inzest|Gesetz]] hier eindeutig. | Das Viktoria Gabriel mit verurteilt wurde, ist keineswegs einer Freiwilligkeit ihr anzurechnen, vielmehr war das [[Gesetze: Inzest|Gesetz]] hier eindeutig. |