Der Inzest betrachtet im historischen Kontext: Unterschied zwischen den Versionen

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Da ja entweder ein Gerücht erst aufkommen oder konkret eine Anzeige eingegangen sein musste, dann die Voruntersuchung ausreichend Verdachtsmomente für die Anklageerhebung ergeben hatte, liegt nahe, dass es Zeugen gegeben hat, die schließlich für den Zeitraum 1907-1910 glaubwürdig ausgesagt haben.<br>
Für den vorliegenden Fall bedeutet das also, dass :
#bei der  Gendarmerie entweder eine Anzeige durch [unbekannt] eingegangen ist
#ein Gerücht die Gendarmerie erreichte, die aufgrund dessen, dass die Straftat ein Offizialdelikt war und ist von Amtswegen ermitteln musste
#die daraufhin eingeleiteten Ermittlungen  ausreichend Verdachtsmomente für eine richterliche Voruntersuchung enthielten und der Staatsanwalt nach Abschluss dieser Voruntersuchung genug Beweise für eine Schuld bzw. Anklage sah.
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Im Prozeß von 1915 wurden die Beschuldigten nur für den Zeitraum von 1907-1910 bestraft (erwähnt bei [[Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes Pielmayer|Pielmayer]]), das könnte daran gelegen haben, dass es für bzw. über diesen Zeitraum glaubwürdige Zeugen gab.  
 
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Das Viktoria Gabriel mit verurteilt wurde, ist keineswegs einer Freiwilligkeit ihr anzurechnen, vielmehr war das [[Gesetze: Inzest|Gesetz]] hier eindeutig.
Das Viktoria Gabriel mit verurteilt wurde, ist keineswegs einer Freiwilligkeit ihr anzurechnen, vielmehr war das [[Gesetze: Inzest|Gesetz]] hier eindeutig.
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