Wissen: Verjährung: Unterschied zwischen den Versionen

 
Zeile 56: Zeile 56:


== Diskussion um die Verjährung im Mordfall Hinterkaifeck ==
== Diskussion um die Verjährung im Mordfall Hinterkaifeck ==
[[Datei:19680809-Verjährung 1.png|thumb]][[Datei:19680809-Verjährung 2.png|thumb]]
=== 1952ff Bayerischer Landtag ===
1953 gab es wahrscheinlich aufgrund der Recherchen von Ulrich und Gronemeyer und der starken und Medienpräsenz von Hinterkaifeck sowie einer erneuten Untersuchung HKs durch die Staatsanwaltschaft ab 1952 eine Fragestunde im Bayerischen Landtag.<br><br>
1953 gab es wahrscheinlich aufgrund der Recherchen von Ulrich und Gronemeyer und der starken und Medienpräsenz von Hinterkaifeck sowie einer erneuten Untersuchung HKs durch die Staatsanwaltschaft ab 1952 eine Fragestunde im Bayerischen Landtag.<br><br>


Zeile 63: Zeile 65:
[[Dokumente: 1953-02-06 Fragen zur Verjährung#Verjährung |'''Antwort des Justizministers (Auszug)''':]] "1. ... Nach §76 [Anm.: gemeint ist §67] Abs. I des Strafgesetzbuches verjährt die Strafverfolgung wegen Mordes in 20 Jahren und nicht, wie in den Zeitungen zum Teil angenommen worden ist , in 30 Jahren. Die Verjährung wird nur durch eine Handlung des Richters, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, unterbrochen (§68 Abs. I StGB); dabei wirkt die Unterbrechung, wie in §68 Abs. II noch ausdrücklich klargestellt ist, nur gegen die Person, auf die sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Eine Handlung eines Richters gegen eine zu Unrecht als Täter angesehene Person genügt also nicht, um gegen den wirklichen Täter die Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen." und weiter: 2. Auf den Mordfall Hinterkaifeck angewendet, bedeutet dies: Der Mord vom 25.4.1922 war bereits am 25.4.1942 verjährt, sofern nicht eine wirksame richterliche Unterbrechungshandlung gegen den wirklichen Täter durchgeführt wurde. Ob eine solche richterlichen Handlung bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen worden ist, wird zur Zeit noch festgestellt. Die Ermittlungen sind sehr mühsam, weil die Gerichtsakten beim Brand des Augsburger Justizgebäudes mitverbrannt sind.''
[[Dokumente: 1953-02-06 Fragen zur Verjährung#Verjährung |'''Antwort des Justizministers (Auszug)''':]] "1. ... Nach §76 [Anm.: gemeint ist §67] Abs. I des Strafgesetzbuches verjährt die Strafverfolgung wegen Mordes in 20 Jahren und nicht, wie in den Zeitungen zum Teil angenommen worden ist , in 30 Jahren. Die Verjährung wird nur durch eine Handlung des Richters, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, unterbrochen (§68 Abs. I StGB); dabei wirkt die Unterbrechung, wie in §68 Abs. II noch ausdrücklich klargestellt ist, nur gegen die Person, auf die sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Eine Handlung eines Richters gegen eine zu Unrecht als Täter angesehene Person genügt also nicht, um gegen den wirklichen Täter die Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen." und weiter: 2. Auf den Mordfall Hinterkaifeck angewendet, bedeutet dies: Der Mord vom 25.4.1922 war bereits am 25.4.1942 verjährt, sofern nicht eine wirksame richterliche Unterbrechungshandlung gegen den wirklichen Täter durchgeführt wurde. Ob eine solche richterlichen Handlung bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen worden ist, wird zur Zeit noch festgestellt. Die Ermittlungen sind sehr mühsam, weil die Gerichtsakten beim Brand des Augsburger Justizgebäudes mitverbrannt sind.''
Interessant ist ein Hinweis auf eine "Beratung des sog. Strafrechtsbereinigungsgesetzes im Bundesrat", bei der der Fall Hinterkaifeck eine entscheidende Rolle gespielt hat,  um die Verjährung von Kapitalverbrechen auf 30 Jahre auszudehnen. Interessant auch das falsche (?) Tatdatum, das sich durchzieht.
Interessant ist ein Hinweis auf eine "Beratung des sog. Strafrechtsbereinigungsgesetzes im Bundesrat", bei der der Fall Hinterkaifeck eine entscheidende Rolle gespielt hat,  um die Verjährung von Kapitalverbrechen auf 30 Jahre auszudehnen. Interessant auch das falsche (?) Tatdatum, das sich durchzieht.
=== 1968 Bundestag ===
Der Bundestag sah sich konfrontiert mit einer drohenden Verjährung der Verbrechen, die im Zeitraum des Zweiten Weltkriegs geschehen waren.
Interessant ist der thematische Ausgangspunkt: auch hier wurde als Beispielfall Hinterkaifeck angeführt.


== Heute verjährt Mord nicht ==
== Heute verjährt Mord nicht ==
8.546

Bearbeitungen