I. Die fragliche Haue ist bei der Abteilung Ib ( H. Ob. I. Rubner) behandelt worden.
Von dort wurde am 1. III. 23. mitteilt:
"Fingerabdrücke sind auf der Reuthaue nicht festzustellen gewesen."
Das Gutachten, von welchem keine Abschrift gemacht wurde, lautet im Allgemeinen dahin, dass mit absoluter Sicherheit feststeht, dass das an der Haue befindliche Blut Menschenblut sei.
Ferner befanden sich daran einige Härchen, welche als Menschenhaar und zum Teil auch als Hasen- oder Katzenhaare festgestellt wurden.
Die Haue muss mit Gutachten, nachdem von der vorstehenden Requisition nichts bekannt war, an das Amtsgericht Schrobenhausen, welches die Haue zur Untersuchung anher sandte, zurückgesendet (werden).
II. Urschrift an die Staatsanwalt beim Landgerichte Neuburg a. D. zurückgesendet.
III. Zu den Akten: Raubmord in Hinterkaifeck. W. V. Abt. I.
I.A.
Abschrift.
A 169/88
Unter Bezugnahme auf die umstehende Anzeige und Feststellung an die Polizeidirektion München mit dem Ersuchen, die Reuthaue nach ihrem Eintreffen dortselbst auf Fingerabdrücke und Blutspuren untersuchen zu lassen.
Neuburg a. D. 8./III. 1923.
Der I. Staatsanwalt: gez. Renner.
Am (. III. 23.
I. Einlaufamt und Fingerabdruckstelle in Kenntnis gesetzt.
II. An die Gendarmeriestation Hohenwart, B. A. Schrobenhausen
zur Kenntnisnahme, dass die Reuthaue bis jetzt nicht eingetroffen ist
München, den 13. März 23.
Polizeidirektion:
I. A.
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