Wissen: Gerichtsmedizinischer Standard bei einer Obduktion: Unterschied zwischen den Versionen

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In allen Fällen, in denen es zur schnellen und sicheren Entscheidung eines zweifelhaften Befundes, z. B. zur Unterscheidung von Blut und von nur blutfarbstoffhaltigenFlüssigkeiten, erforderlich ist, eine mikroskopische Untersuchung vorzunehmen, ist diese sofort bei der Leichenöffnung zu veranstalten.
In allen Fällen, in denen es zur schnellen und sicheren Entscheidung eines zweifelhaften Befundes, z. B. zur Unterscheidung von Blut und von nur blutfarbstoffhaltigenFlüssigkeiten, erforderlich ist, eine mikroskopische Untersuchung vorzunehmen, ist diese sofort bei der Leichenöffnung zu veranstalten.
Wenn die äußeren Umstände dies unmöglich macheh, oder schwierige mikroskopische  Untersuchungen, z. B. von Gewebsteilen der Leiche, nötig sind, welche sich nicht sofort ausführen lassen, so sind die betreffenden Teile so schnell als möglich einer nachträglichen Untersuchung zu unterwerfen. In dem über die Untersuchung zu erstattenden Bericht ist die Zeit, zu welcher diese nachträgliche Untersuchung vorgenommen wurde, und die angewandte Untersuchungsmethode immer genau anzugeben.<br>
Wenn die äußeren Umstände dies unmöglich macheh, oder schwierige mikroskopische  Untersuchungen, z. B. von Gewebsteilen der Leiche, nötig sind, welche sich nicht sofort ausführen lassen, so sind die betreffenden Teile so schnell als möglich einer nachträglichen Untersuchung zu unterwerfen. In dem über die Untersuchung zu erstattenden Bericht ist die Zeit, zu welcher diese nachträgliche Untersuchung vorgenommen wurde, und die angewandte Untersuchungsmethode immer genau anzugeben.<br>
==Vorgehen bei der Untersuchung==
Auch wenn eine Obduktion als ein einzelnes Verfahren betrachtet wird, so besteht diese für den durchführenden Arzt aus zwei Hauptteilen, nämlich der äußeren  Besichtigung des Verstorbenen und der inneren Besichtigung (Sektion).<br>
===Die äußere Besichtigung des zu sezierenden Verstorbenen===
Zunächst soll immer die äußere Besichtigung erfolgen und soweit es der Zustand des Verstorbenen zulässt mussten vom Arzt Alter, Geschlecht, Größe, Körperbau, allgemeiner Ernährungszustand, etwaige vorhandene krankhafte Veränderungen  oder Abnormitäten ( Fußgeschwüre, Narben, Mäler, Tätowierungen, Ueberzahl oder Mangel an Gliedmaßen) ermittelt und angegeben werden, desweiteren musste er die Zeichen des Todes und diejenigen der etwa schon eingetretenen Verwesung angeben.
Der damals gültige Standard verlangte bzw. empfahl für letzteres:<br>
<i>Zu diesem Zwecke sind zunächst etwa vorhandene Besudelungen der Leiche mit Blut, Kot, Eiter, Schmutz und dergleichen zu beschreiben und gegebenen Falles mit der Lupe oder dem Mikroskop zu untersuchen und darauf durch Abwaschen zu beseitigen. Dann wird die An- oder Abwesenheit der Muskelstarre, die allgemeine
Hautfarbe der Leiche, die Art und der Grad der etwaigen Färbungen und Verfärbungen einzelner Teile durch die Verwesung, sowie die Farbe, Art, Lage und Ausdehnung der Totenflecke festgestellt, die Totenflecke sind einzuschneiden, wo eine Verwechselung mit Blutaustretungen möglich wäre.</i><br>
Bei noch nicht identifizierten Personen musste  die Farbe und sonstige
Beschaffenheit der Haare (Kopf und Bart), sowie die Farbe der Augen und der Zahnstatus dokumentiert werden.<br>
Für gefundene Verletzungen wird empfohlen: sie genauestens zu beschreiben,  ihre Lage und Richtung mit Beziehung auf feste Punkte des Körpers, ferner ihre Länge und Breite in Metermaß anzugeben. Bei Wunden ist  der Zustand der Ränder und
die Umgebung festzustellen. Das Sondieren von Wunden soll bei der äußeren Besichtigung möglichst vermieden werden.<br>
Zur präzisen Beschreibung und Untersuchung von verwundeten Stellen der Haut wird empfohlen, daß diese <i>“im unveränderten Teil umschnitten und  ihre Umgebung unter Schonung der Hautwunde durch Flachschnitte in einzelne wie die Blätter eines Buches übereinanderliegende Schichten getrennt werden, damit man den Umfang und die Art der Verwundung der Weichteile feststellen kann, ohne das Aussehen der Hautwunde zu verändern“</i>.<br>
Dokumentationspflicht bestand nur für eine schriftliche Berichterstattung, es wurde aber dazu geraten, in besonders wichtigen Fällen vorhandenen Verletzungen oder andere bedeutungsvolle Befunde photographisch aufzunehmen oder durch eine Zeichnung wiederzugeben. <br>
Auch  Verletzungen und Beschädigungen der Leiche die nicht mit dem Tode in Zusammenhang standen mussten protokolliert und als Solche beschrieben werden. <br>
===Die innere Besichtigung des zu sezierenden Verstorbenen===
folgt


==Quelle==
==Quelle==
Editoren, Bürokraten
3.397

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