Gesetze: In gemeinsamer Gefahr untergegangen: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 20: Zeile 20:


=== Bezug zum Mordfall Hinterkaifeck ===
=== Bezug zum Mordfall Hinterkaifeck ===
[[Personen: Gabriel Karl sen. | Karl Gabriel sen.]] meldete Anspruch auf das Erbe der [[Personen: Gabriel Viktoria | Viktoria Gabriel]] an, da seine Enkelin [[Personen: Gabriel Cäzilia | Cäzilia Gabriel]] nach ihrer Mutter verstorben ist und sie damit zwischen dem Tod von Viktoria Gabriel und ihrem eigenen Tod Erbin ihrer Mutter war. In der Erbfolge waren die Großeltern [[Personen: Ehepaar Gruber | Gruber]] und [[Personen: Ehepaar Gabriel | Gabriel]] die Erben der Cäzilia Gabriel.
[[Personen: Gabriel Karl sen. | Karl Gabriel sen.]] meldete Anspruch auf das Erbe seiner Enkelin [[Personen: Gabriel Cäzilia | Cäzilia Gabriel]] an. Cäzilia Gabriel war die Erbin ihrer Mutter [[Personen: Gabriel Viktoria | Viktoria Gabriel]], die Eigentümerin von Hinterkaifeck.
Die Ehleute Gruber befanden sich aber ebenfalls unter den Opfer, sodass Karl und [[Personen: Gabriel Franziska | Franziska Gabriel]] die Alleinerben gewesen wären.
Er war der Meinung, dass Cäzilia nach ihrer Mutter verstorben ist und begründete die Annahme mit der Kleidung seiner Enkelin und seiner Schwiegertochter. Während Viktoria noch angezogen war, trug Cäzilia bereits ihr Nachtgewand.
Er bezog sich auf die Kleidung des Kindes, die, im Gegensatz zu ihrer Mutter, die angekleidet war, bereits ihr Nachthemd trug.<br>
Der Richter legte aber nach §20 des BGB fest, dass der Todeszeitpunkt aller Opfer als gleich angesehen wird.
Der Richter entschied nach §20 des BGB, dass der Todeszeitpunkt aller [[Personen: Gruber-Gabriel | Opfer]] als gleich angesehen wird.
3.819

Bearbeitungen