Dokumente: 1971-05-11 Verfügung des Staatsanwalt Beck am Landgericht Augsburg: Unterschied zwischen den Versionen

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Da sich sonach auch nicht klären lässt, ob die Strafverfolgungsverjährung gegen Karl und Andreas Schreier durch eine richterliche Handlung nach § 68 StGB unterbrochen worden ist, muss davon ausgegangen werden, daß die Strafverfolgung gegen beide verjährt ist.<br><br>
Da sich sonach auch nicht klären lässt, ob die [[ Wissen: Verjährung | Strafverfolgungsverjährung]] gegen Karl und Andreas Schreier durch eine richterliche Handlung nach § 68 StGB unterbrochen worden ist, muss davon ausgegangen werden, daß die Strafverfolgung gegen beide verjährt ist.<br><br>
In Betracht kommt die Verjährungsfrist von 20 Jahren, wie sie in § 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB a.F. vorgesehen war.
In Betracht kommt die Verjährungsfrist von 20 Jahren, wie sie in § 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB a.F. vorgesehen war.
§ 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in der Fassung des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 04.08.1969 (BGBl. I.S. 1065), die für die Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht, kommt nach Art. 2 des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes nicht mehr zur Anwendung, weil die Strafverfolgung bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt war.<br>
§ 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in der Fassung des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 04.08.1969 (BGBl. I.S. 1065), die für die Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht, kommt nach Art. 2 des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes nicht mehr zur Anwendung, weil die Strafverfolgung bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt war.<br>

Version vom 7. Oktober 2011, 20:55 Uhr

Verfügung

Detailinformationen

Datum

11.05.1971

Ort

Augsburg

Art des Dokumentes

Verfügung

Verfasser

Erster Staatsanwalt am Landgericht Augsburg, Beck

Verfasst für

Aussetzen der Strafverfolgung gegen die Brüder Andreas und Karl Schreier wegen Verjährung(sfrist)

Verfügbar

Staatsarchiv Augsburg

Inhalt

Verfügung

Augsburg, den 11.05.1971
Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Augsburg
Erster Staatsanwalt

Da sich sonach auch nicht klären lässt, ob die Strafverfolgungsverjährung gegen Karl und Andreas Schreier durch eine richterliche Handlung nach § 68 StGB unterbrochen worden ist, muss davon ausgegangen werden, daß die Strafverfolgung gegen beide verjährt ist.

In Betracht kommt die Verjährungsfrist von 20 Jahren, wie sie in § 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB a.F. vorgesehen war. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in der Fassung des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 04.08.1969 (BGBl. I.S. 1065), die für die Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht, kommt nach Art. 2 des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes nicht mehr zur Anwendung, weil die Strafverfolgung bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt war.
Trotzdem soll nichts unversucht gelassen werden die Tat aufzuklären.


gez. Beck
Erster Staatsanwalt

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