Dokumente: 1971-05-11 Verfügung des Staatsanwalt Beck am Landgericht Augsburg: Unterschied zwischen den Versionen
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Aussetzen der Strafverfolgung gegen die Brüder Andreas und Karl Schreier wegen Verjährung(sfrist) | Aussetzen der Strafverfolgung gegen die Brüder Andreas und Karl Schreier wegen Verjährung(sfrist) | ||
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Staatsarchiv Augsburg | Staatsarchiv Augsburg, 1 Js 244/51 | ||
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Da sich sonach auch nicht klären lässt, ob die Strafverfolgungsverjährung gegen Karl und Andreas Schreier durch eine richterliche Handlung nach § 68 StGB unterbrochen worden ist, muss davon ausgegangen werden, daß die Strafverfolgung gegen beide verjährt ist.<br><br> | Da sich sonach auch nicht klären lässt, ob die [[ Wissen: Verjährung | Strafverfolgungsverjährung]] gegen [[Personen: Schreier Karl|Karl]] und [[Personen: Schreier Andreas|Andreas Schreier]] durch eine richterliche Handlung nach § 68 StGB unterbrochen worden ist, muss davon ausgegangen werden, daß die Strafverfolgung gegen beide verjährt ist.<br><br> | ||
In Betracht kommt die Verjährungsfrist von 20 Jahren, wie sie in § 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB a.F. vorgesehen war. | In Betracht kommt die Verjährungsfrist von 20 Jahren, wie sie in § 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB a.F. vorgesehen war. | ||
§ 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in der Fassung des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 04.08.1969 (BGBl. I.S. 1065), die für die Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht, kommt nach Art. 2 des 9. | § 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in der Fassung des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 04.08.1969 (BGBl. I.S. 1065), die für die Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht, kommt nach Art. 2 des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes nicht mehr zur Anwendung, weil die Strafverfolgung bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt war.<br> | ||
Trotzdem soll nichts unversucht gelassen werden die Tat aufzuklären.<br><br> | Trotzdem soll nichts unversucht gelassen werden die Tat aufzuklären.<br><br> | ||
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Aktuelle Version vom 19. Februar 2017, 09:19 Uhr
Verfügung
Detailinformationen
Datum
11.05.1971
Ort
Art des Dokumentes
Verfügung
Verfasser
Erster Staatsanwalt am Landgericht Augsburg, Beck
Verfasst für
Aussetzen der Strafverfolgung gegen die Brüder Andreas und Karl Schreier wegen Verjährung(sfrist)
Quelle
Staatsarchiv Augsburg, 1 Js 244/51
Inhalt
Verfügung Augsburg, den 11.05.1971 Da sich sonach auch nicht klären lässt, ob die Strafverfolgungsverjährung gegen Karl und Andreas Schreier durch eine richterliche Handlung nach § 68 StGB unterbrochen worden ist, muss davon ausgegangen werden, daß die Strafverfolgung gegen beide verjährt ist.
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