Gesetze: Ehe und Familie: Unterschied zwischen den Versionen

K
keine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 4: Zeile 4:


=== Gesetzliche Regelung 1922 ===
=== Gesetzliche Regelung 1922 ===
Alle Regelungen im Bereich Eheschliessung und Familie waren im [[Gesetze: Das Bürgerliche Gesetzbuch (1900) | Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900]] verankert.
Die Regelungen im Bereich Eheschliessung und Familie waren im [[Gesetze: Das Bürgerliche Gesetzbuch (1900) | Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900]] verankert.
 
<br>
Aber auch [[Gesetze: Weimarer Verfassung (1919) | die neue Verfassung]] von 1919 befasste sich mit der Familie und legte den Stellenwert der Ehe und die Gleichstellung unehelicher Kinder fest.
=== Im Wortlaut ===
=== Im Wortlaut ===
==== Ehebündnis und Scheidung ====
==== Ehebündnis und Scheidung (BGB) ====
{|class="docs" border="2" cellpadding="0" width="900"
{|class="docs" border="2" cellpadding="0" width="900"
|
|
Zeile 51: Zeile 52:
|}
|}


==== Uneheliche Kinder ====
==== Uneheliche Kinder (BGB) ====
{|class="docs" border="2" cellpadding="0" width="900"
{|class="docs" border="2" cellpadding="0" width="900"
|
|
Zeile 75: Zeile 76:
Hat das Kind den Beginn des Vierteljahrs erlebt, so gebührt ihm der volle auf das Vierteljahr entfallende Betrag.<br><br>
Hat das Kind den Beginn des Vierteljahrs erlebt, so gebührt ihm der volle auf das Vierteljahr entfallende Betrag.<br><br>
§. 1711.<br> Der Unterhalt kann auch für die Vergangenheit verlangt werden.
§. 1711.<br> Der Unterhalt kann auch für die Vergangenheit verlangt werden.
</tt>
|}
==== Stellenwert Ehe und Familie/ Gesetzliche Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder (Verfassung) ====
{|class="docs" border="2" cellpadding="0" width="900"
|
<tt>
Zweiter Abschnitt<br>
Das Gemeinschaftsleben<br><br>
Artikel 119<br>
Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Diese beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.<br>
Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe der Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge.<br>
Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats.<br><br>
Artikel 120<br>
Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.<br><br>
Artikel 121<br>
Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.<br><br>
Artikel 122<br>
Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder körperliche Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen Einrichtungen zu treffen.<br>
Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund des Gesetzes angeordnet werden.
</tt>
</tt>
|}
|}


=== Bezug zum Mordfall Hinterkaifeck ===
=== Bezug zum Mordfall Hinterkaifeck ===
8.546

Bearbeitungen