8.546
Bearbeitungen
Jaska (Diskussion | Beiträge) |
Jaska (Diskussion | Beiträge) KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
=== Gesetzliche Regelung 1922 === | === Gesetzliche Regelung 1922 === | ||
Die Regelungen im Bereich Eheschliessung und Familie waren im [[Gesetze: Das Bürgerliche Gesetzbuch (1900) | Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900]] verankert. | |||
<br> | |||
Aber auch [[Gesetze: Weimarer Verfassung (1919) | die neue Verfassung]] von 1919 befasste sich mit der Familie und legte den Stellenwert der Ehe und die Gleichstellung unehelicher Kinder fest. | |||
=== Im Wortlaut === | === Im Wortlaut === | ||
==== Ehebündnis und Scheidung ==== | ==== Ehebündnis und Scheidung (BGB) ==== | ||
{|class="docs" border="2" cellpadding="0" width="900" | {|class="docs" border="2" cellpadding="0" width="900" | ||
| | | | ||
Zeile 51: | Zeile 52: | ||
|} | |} | ||
==== Uneheliche Kinder ==== | ==== Uneheliche Kinder (BGB) ==== | ||
{|class="docs" border="2" cellpadding="0" width="900" | {|class="docs" border="2" cellpadding="0" width="900" | ||
| | | | ||
Zeile 75: | Zeile 76: | ||
Hat das Kind den Beginn des Vierteljahrs erlebt, so gebührt ihm der volle auf das Vierteljahr entfallende Betrag.<br><br> | Hat das Kind den Beginn des Vierteljahrs erlebt, so gebührt ihm der volle auf das Vierteljahr entfallende Betrag.<br><br> | ||
§. 1711.<br> Der Unterhalt kann auch für die Vergangenheit verlangt werden. | §. 1711.<br> Der Unterhalt kann auch für die Vergangenheit verlangt werden. | ||
</tt> | |||
|} | |||
==== Stellenwert Ehe und Familie/ Gesetzliche Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder (Verfassung) ==== | |||
{|class="docs" border="2" cellpadding="0" width="900" | |||
| | |||
<tt> | |||
Zweiter Abschnitt<br> | |||
Das Gemeinschaftsleben<br><br> | |||
Artikel 119<br> | |||
Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Diese beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.<br> | |||
Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe der Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge.<br> | |||
Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats.<br><br> | |||
Artikel 120<br> | |||
Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.<br><br> | |||
Artikel 121<br> | |||
Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.<br><br> | |||
Artikel 122<br> | |||
Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder körperliche Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen Einrichtungen zu treffen.<br> | |||
Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund des Gesetzes angeordnet werden. | |||
</tt> | </tt> | ||
|} | |} | ||
=== Bezug zum Mordfall Hinterkaifeck === | === Bezug zum Mordfall Hinterkaifeck === |