Berichte: 1952-05-02 Popp Andreas, Staatsanwalt: Unterschied zwischen den Versionen

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In dem Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten Täter erfolgte eine Reihe von richterlichen Handlungen, die die Verjährung unterbracht. So erliess 1937 das Amtgericht Schrobenhausen  durch den jetzigen [[Ermittler: Hölzle | Oberamtsrichter Hölzle]], Schrobenhausen, gegen die Gebrüder [[Personen: Gabriel Anton | Anton]] und [[Personen: Gabriel Jakob | Jakob Gabriel]] als der Tat verdächtig Haftbefehl. Die genannten befanden sich vom 16.IV.-6.X.1937 in U-Haft.<br><br>
In dem Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten Täter erfolgte eine Reihe von richterlichen Handlungen, die die Verjährung unterbracht. So erliess 1937 das Amtgericht Schrobenhausen  durch den jetzigen [[Ermittler: Hölzle | Oberamtsrichter Hölzle]], Schrobenhausen, gegen die Gebrüder [[Personen: Gabriel Anton | Anton]] und [[Personen: Gabriel Jakob | Jakob Gabriel]] als der Tat verdächtig Haftbefehl. Die genannten befanden sich vom 16.IV.-6.X.1937 in U-Haft.<br><br>
Abgesehen hiervon konnte die Verjährung z.Zt. der Geltung der Todesstrafe überhaupt nicht in Lauf kommen bis 1948.<br><br>
Abgesehen hiervon konnte die [[Wissen: Verjährung | Verjährung]] z. Zt. der Geltung der Todesstrafe überhaupt nicht in Lauf kommen bis 1948.<br><br>


Eine Schwester des Anton Gump bezeichnete im Jahre 1941 diesen und ihren Bruder Adolf Gump als die Mörder von Hinterkaifeck. Die Ermittlungen hierzu konnten z.Zt. des NS-Regimes nicht durchgeführt werden. Die Angaben dieser Schwester erfolgten mit gleichem Inhalt unabhängig 2 Personen gegenüber, die glaubhaft sind. Sie erfolgte jeweils unter Umständen, die ausschliessen, dass die Schwester ihre Brüder etwas falsch bezichtigt hätte. (vor Bl. 63,62).<br><br>
Eine Schwester des Anton Gump bezeichnete im Jahre 1941 diesen und ihren Bruder Adolf Gump als die Mörder von Hinterkaifeck. Die Ermittlungen hierzu konnten z.Zt. des NS-Regimes nicht durchgeführt werden. Die Angaben dieser Schwester erfolgten mit gleichem Inhalt unabhängig 2 Personen gegenüber, die glaubhaft sind. Sie erfolgte jeweils unter Umständen, die ausschliessen, dass die Schwester ihre Brüder etwas falsch bezichtigt hätte. (vor Bl. 63,62).<br><br>
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