Dokumente: 1952-05-03 Durchsuchungsbefehl Schindler Magdalena: Unterschied zwischen den Versionen

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<tt>
Amtsgericht Augsburg<br>
Ermittlungsrichter<br>
Gs 1120/52
<div align="right">Augsburg, den 3. Mai 195</div>
Betreff: Durchsuchung von Räumen.<br><br>
<div align="center">Beschlu&szlig;</div>
Auf Antrag des Oberstaatsanwalts Augsburg<br><br>
vom 2. Mai 1952 wird die Durchsuchung der Wohn- und sonstigen Räumen der Magdalena Schindler, geb. 10.4.1884, Freising von Bellerstr. 36
<br>durch Polizeibeamte richterlich angeordnet, <strike>richterlich bestätigt, soweit sie wegen Gefahr im Verzug bereits erfolgt ist,</strike>
<br>weil die betreffende Person <strike>als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung oder</strike> als Begünstigter <strike>oder Hehler</strike> verdächtigt ist, <strike>sind,</strike> und
<br><strike>weil die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen kann,</strike>
<br>weil die Durchsuchung <strike>zur Ergreifung de... Beschuldigten</strike> <br>
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;zur Verfolgung von Spuren einer strafbaren Handlung<br>
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;zur Beschlagnahme von Gegenständen<br>
erfolgen soll und Tatsachen vorliegen, daß die gesuchten <strike>Person...,</strike> Spuren oder Sachen in den zu durchsuchenden Räumen befinden.<br><br>
Die Durchsuchung darf auch zur Nachtzeit erfolgen, da ein Fall des § 104 der Strafprozeßordnung vorliegt.<br><br>
Zu der Duchsuchung sind ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindeangehörige, die nicht Polizeibeamte sind, beizuziehen, soweit nicht ein Ausnahmefall des § 1004 Abs.  der Strafprozeßordnung vorliegt.<br>§§ 102, 103, 105 StPO.<br><br>
Hillenbrand<br>Amtsgerichtsrat
</tt>
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