Sachverhalte: Sühneverfahren / Gerichtsverfahren Schlittenbauer Lorenz gegen Sigl Jakob: Unterschied zwischen den Versionen
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Sachverhalte: Sühneverfahren / Gerichtsverfahren Schlittenbauer Lorenz gegen Sigl Jakob (Quelltext anzeigen)
Version vom 23. Juli 2011, 19:46 Uhr
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Heike (Diskussion | Beiträge) K (hat „Sachverhalte: Sühneverfahren Schlittenbauer Lorenz geg. Sigl Jakob“ nach „Sachverhalte: Sühneverfahren / Gerichtsverfahren Schlittenbauer Lorenz gegen Sigl Jakob“ verschoben: Gerichtsverfahren dem Titel hinzugefügt.) |
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Dem Weltbildjouranlisten erzählte Sigl 1952, dass er zu einer Strafe von 20 Mark verurteilt worden sei, da er von Schlittenbauer wegen Verleumdung angezeigt wurde. Er fragte ihn, wo er denn den Schlüssel her hatte, mit dem er am 04.04.1922 die Haustüre auf Hinterkaifeck aufgeschlossen hatte, um die Auffindzeugen Sigl und Pöll ins Haus zu lassen. | Dem Weltbildjouranlisten erzählte Sigl 1952, dass er zu einer Strafe von 20 Mark verurteilt worden sei, da er von Schlittenbauer wegen Verleumdung angezeigt wurde. Er fragte ihn, wo er denn den Schlüssel her hatte, mit dem er am 04.04.1922 die Haustüre auf Hinterkaifeck aufgeschlossen hatte, um die Auffindzeugen Sigl und Pöll ins Haus zu lassen. | ||
Wenzeslaus Bley berichtet in seiner Aussage vom 08.08.1930 ebenfalls von einer Sühneverhandlung. Sigl soll gesagt haben, dass die Zeugen aus Angst vor Lorenz Schlittenbauer nicht die Wahrheit gesagt hätten. | |||
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