Sachverhalte: Strafprozess wegen Blutschande gegen Andreas Gruber und Viktoria Gabriel 1920: Unterschied zwischen den Versionen
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Sachverhalte: Strafprozess wegen Blutschande gegen Andreas Gruber und Viktoria Gabriel 1920 (Quelltext anzeigen)
Version vom 4. April 2011, 20:36 Uhr
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Da Lorenz Schlittenbauer keine rechtlichen Konsequenzen zu tragen hatte, muss davon ausgegangen werden, dass er keinen Meinei geleistet hat. | Da Lorenz Schlittenbauer keine rechtlichen Konsequenzen zu tragen hatte, muss davon ausgegangen werden, dass er keinen Meinei geleistet hat. | ||
Aus der Tatsache, dass man Andreas Gruber keine Haftentschädigung aus der vorangegangenen Untersuchungshaft zugebilligt hatte, kann geschlossen werden, dass es sich um einen zweitklassigen Freispruch, einem Freispruch aus Mangel an Beweisen, handelt. | Aus der Tatsache, dass man Andreas Gruber keine Haftentschädigung aus der vorangegangenen Untersuchungshaft zugebilligt hatte, kann geschlossen werden, dass es sich um einen zweitklassigen Freispruch, einem Freispruch aus Mangel an Beweisen, handelt. Diese Rückschlüsse können aufgrund der [[Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes Pielmayr | Dokumentation]] des Staatsanwaltes Pielmayr gezogen werden. |