Aktencheck: Zum Tod von Karl Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen

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I. Sterbefälle. <br>
I. Sterbefälle. <br>
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a) Zur Feststellung der Persönlichkeit Verstorbener dienen die Erkennungsmarken (neue Ausführung derselben s. A.V.Bl. 17, S. 462) und die Soldbücher. Zur Verbesserung des Erkennungsdienstes ist befohlen worden, daß Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften ihren Namen und letzten Wohnort (aber nicht Bezeichnung des Truppenteils) in möglichst viele, ihnen gehörige Gegenstände einzuschreiben, einzuheften oder bei metallenen Gegenständen wie Uhren einzukratzen haben. (A.V.Bl. 17, S. 30) Die Erkennungsmarke ist nach Ziff. 479 der Felddienstordnung um den Hals zu tragen, das Soldbuch hat nach dem Erlaß des K.M. vom 29.1.1915 (A.V.Bl. 15, S. 56) jeder Mann stets bei sich zu tragen. Hiernach ist also bei einem Toten sofort an dem Halse nach der Erkennungsmarke und in den Taschen nach dem Soldbuche zu suchen. <br>
a) Zur Feststellung der Persönlichkeit Verstorbener dienen die Erkennungsmarken (neue Ausführung derselben s. A.V.Bl. 17, S. 462) und die Soldbücher. Zur Verbesserung des Erkennungsdienstes ist befohlen worden, daß Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften ihren Namen und letzten Wohnort (aber nicht Bezeichnung des Truppenteils) in möglichst viele, ihnen gehörige Gegenstände einzuschreiben, einzuheften oder bei metallenen Gegenständen wie Uhren einzukratzen haben. (A.V.Bl. 17, S. 30) Die Erkennungsmarke ist nach Ziff. 479 der Felddienstordnung um den Hals zu tragen, das Soldbuch hat nach dem Erlaß des K.M. vom 29.1.1915 (A.V.Bl. 15, S. 56) jeder Mann stets bei sich zu tragen. Hiernach ist also bei einem Toten sofort an dem Halse nach der Erkennungsmarke und in den Taschen nach dem Soldbuche zu suchen. <br>
 
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Sind beides, Erkennungsmarke und Soldbuch, nicht mehr vorhanden oder ist es wahrscheinlich, daß beides vertauscht worden oder in unrichtige Hände gelangt ist, so sind glaubhafte Zeugen herbeizuschaffen, diese über die Persönlichkeit des Toten zu hören und so — möglichst unter Aufnahme einer zweckentsprechenden Personenbeschreibung — die Person des Toten festzustellen. Sind auch keine glaubhaften Zeugen vorhanden, so ist bei dem Toten nach Papieren, besonderen Merkmalen und dgl. zu suchen und, wenn angängig, eine zweck entsprechende Personenbeschreibung aufzunehmen. Hier kommen alle möglichen Urkunden, persönliche Briefe, Briefadressen, Feldpostkarten, Photographien mit Aufschriften, Namen und Stempel in den Bekleidungsstücken, Brillenfutteralen. Tätowierungen an Hand, Arm, Brust, Verluste von Gliedern, Zähnen in Frage. Die Personbeschreibung würde dahin gehen, wie groß, alt ungefähr der Tote ist, die Körperentwicklung, Kopfhaar, Gesichtsbildung, Haarfarbe, Zähne (ob vollständig, welche Zähne fehlen). Bart, Tätowierungen am Körper, Verlust von Gliedern usw. <br>
Sind beides, Erkennungsmarke und Soldbuch, nicht mehr vorhanden oder ist es wahrscheinlich, daß beides vertauscht worden oder in unrichtige Hände gelangt ist, so sind glaubhafte Zeugen herbeizuschaffen, diese über die Persönlichkeit des Toten zu hören und so — möglichst unter Aufnahme einer zweckentsprechenden Personenbeschreibung — die Person des Toten festzustellen. Sind auch keine glaubhaften Zeugen vorhanden, so ist bei dem Toten nach Papieren, besonderen Merkmalen und dgl. zu suchen und, wenn angängig, eine zweck entsprechende Personenbeschreibung aufzunehmen. Hier kommen alle möglichen Urkunden, persönliche Briefe, Briefadressen, Feldpostkarten, Photographien mit Aufschriften, Namen und Stempel in den Bekleidungsstücken, Brillenfutteralen. Tätowierungen an Hand, Arm, Brust, Verluste von Gliedern, Zähnen in Frage. Die Personbeschreibung würde dahin gehen, wie groß, alt ungefähr der Tote ist, die Körperentwicklung, Kopfhaar, Gesichtsbildung, Haarfarbe, Zähne (ob vollständig, welche Zähne fehlen). Bart, Tätowierungen am Körper, Verlust von Gliedern usw. <br><br><br>
Ist keine Feststellung möglich, so ist der Unbekannte nach Möglichkeit zu photographieren. Die Photographien sind mit genauer Personalbeschreibung dem Zentral-Nachweise-Bureau des Kriegsministeriums einzureichen, das weitere Nachforschungen anstellt. Von Zeit zu Zeit werden die noch nicht ermittelten photographierten Unbekannten durch Bildertafeln veröffentlicht. Den Truppen und Behörden gehen diese Tafeln mit dem A.V.Bl. zu, die Ortspolizeibehörden erhalten sie durch die Vermittelung des stellvertretenden Generalkommandos. Bei den genannten Stellen können diese Bildertafeln eingesehen werden, käuflich sind sie nicht. <br>
Ist keine Feststellung möglich, so ist der Unbekannte nach Möglichkeit zu photographieren. Die Photographien sind mit genauer Personalbeschreibung dem Zentral-Nachweise-Bureau des Kriegsministeriums einzureichen, das weitere Nachforschungen anstellt. Von Zeit zu Zeit werden die noch nicht ermittelten photographierten Unbekannten durch Bildertafeln veröffentlicht. Den Truppen und Behörden gehen diese Tafeln mit dem A.V.Bl. zu, die Ortspolizeibehörden erhalten sie durch die Vermittelung des stellvertretenden Generalkommandos. Bei den genannten Stellen können diese Bildertafeln eingesehen werden, käuflich sind sie nicht. <br><br><br>
b) Die Persönlichkeit vermißter oder in Feindesland geratener Toter wird durch beglaubigte schriftliche Nachweise oder durch protokollarische Vernehmung unzweifelhaft glaubwürdiger Zeugen festgestellt. Die aus dem Auslande eingehenden „Totenlisten" gelten nicht als genügende Unterlage für die standesamtliche Beurkundung des Todes. Eine Sterbefallanzeige ist also nicht einzureichen, indessen ist ein entsprechender Vermerk in die Kriegsstammrolle zu machen. Die vom Zentral-Nachweise-Bureau vorgenommene  Veröffentlichung in der Verlustliste auf Grund dieser Totenliste erfolgen mit dem Zusatz „A.N.“ (Auslandsnachricht). Eine Meldung ist vom Truppenteil nicht zu erstatten. Beurkundungen über in Feindesland Gestorbene dürfen nur auf Grund von Auslands-Urkunden vorgenommen werden, nachdem sie vom Truppenteil bestätigt sind. <br>
b) Die Persönlichkeit vermißter oder in Feindesland geratener Toter wird durch beglaubigte schriftliche Nachweise oder durch protokollarische Vernehmung unzweifelhaft glaubwürdiger Zeugen festgestellt. Die aus dem Auslande eingehenden „Totenlisten" gelten nicht als genügende Unterlage für die standesamtliche Beurkundung des Todes. Eine Sterbefallanzeige ist also nicht einzureichen, indessen ist ein entsprechender Vermerk in die Kriegsstammrolle zu machen. Die vom Zentral-Nachweise-Bureau vorgenommene  Veröffentlichung in der Verlustliste auf Grund dieser Totenliste erfolgen mit dem Zusatz „A.N.“ (Auslandsnachricht). Eine Meldung ist vom Truppenteil nicht zu erstatten. Beurkundungen über in Feindesland Gestorbene dürfen nur auf Grund von Auslands-Urkunden vorgenommen werden, nachdem sie vom Truppenteil bestätigt sind. <br>
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c) Verantwortlich für diese Feststellungen ist der Zahlmeister der Sanitätskompagnie oder der vom Kommandeur dieser Kompagnie im Einvernehmen mit dem Chefarzt ernannte Vertreter (K.S.O. 152). Er führt zu diesem Zwecke eine Totenliste, für deren Richtigkeit er einzustehen hat. Diese enthält Vor- und Familiennamen — oder die Angaben der Erkennungsmarke — des Gestorbenen, Art der Verwundung und Todesursache. <br><br><br>


c) Verantwortlich für diese Feststellungen ist der Zahlmeister der Sanitätskompagnie oder der vom Kommandeur dieser Kompagnie im Einvernehmen mit dem Chefarzt ernannte Vertreter (K.S.O. 152). Er führt zu diesem Zwecke eine Totenliste, für deren Richtigkeit er einzustehen hat. Diese enthält Vor- und Familiennamen — oder die Angaben der Erkennungsmarke — des Gestorbenen, Art der Verwundung und Todesursache. <br>
d) Ist ein Heeresangehöriger gerichtlich für tot erklärt worden (siehe III.) und wird nachträglich der Tod durch Auffindung der Leiche beim Umbetten oder durch protokollarische Vernehmung oder auf eine andere einwandsfreie Weise festgestellt, so reicht die Truppe trotz des gerichtlichen Urteils, das ja nur die Vermutung des Todes ausspricht, die vorgeschriebene Sterbefallanzeige ein. <br><br><br>
 
II. Verfahren bei Sterbefällen. <br><br><br>
d) Ist ein Heeresangehöriger gerichtlich für tot erklärt worden (siehe III.) und wird nachträglich der Tod durch Auffindung der Leiche beim Umbetten oder durch protokollarische Vernehmung oder auf eine andere einwandsfreie Weise festgestellt, so reicht die Truppe trotz des gerichtlichen Urteils, das ja nur die Vermutung des Todes ausspricht, die vorgeschriebene Sterbefallanzeige ein. <br>
II. Verfahren bei Sterbefällen. <br>
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