Dokumente: 1922-06-22 Begleitschreiben des AG Schrobenhausen an das Landgericht Neuburg bei Aktenübersendung in der Erbsache Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen

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<div align="right">24. Juni 1922</div>
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I. Der Beschwerde wird nicht abgeholfen; das Nachlaßgericht steht auf dem Standpunkt, daß gem. § 20 BGB. Zu vermuten ist, daß die ermordeten 6 Personen eines gleichzeitigen Todes gestorben sind und daß daher der erteilte Erbschein zurecht erteilt ist.<br>
I. Der Beschwerde wird nicht abgeholfen; das Nachlaßgericht steht auf dem Standpunkt, daß gem. § 20 BGB. zu vermuten ist, daß die ermordeten 6 Personen eines gleichzeitigen Todes gestorben sind und daß daher der erteilte Erbschein zurecht erteilt ist.<br>
II. Vers. Vorm.<br>
II. Vers. Vorm.<br>
III.  Samt Akten der Civilkammer des Landgerichts Neuburg/D. vorgelegt.<br>
III.  Samt Akten der Civilkammer des Landgerichts Neuburg/D. vorgelegt.<br>
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