Gesetze: In gemeinsamer Gefahr untergegangen: Unterschied zwischen den Versionen
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Gesetze: In gemeinsamer Gefahr untergegangen (Quelltext anzeigen)
Version vom 31. Oktober 2011, 00:02 Uhr
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Sind Mehrere in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen, so wird vermuthet (Ann. vermutet), daß sie gleichzeitig gestorben seien. | Sind Mehrere in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen, so wird vermuthet (Ann. vermutet), daß sie gleichzeitig gestorben seien.<br> | ||
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=== Bezug zum Mordfall Hinterkaifeck === | |||
[[Personen: Gabriel Karl sen. | Karl Gabriel sen.]] meldete Anspruch auf das Erbe der [[Personen: Gabriel Viktoria | Viktoria Gabriel]] an, da seine Enkelin [[Personen: Gabriel Cäzilia | Cäzilia Gabriel]] nach ihrer Mutter verstorben ist und sie damit zwischen dem Tod von Viktoria Gabriel und ihrem eigenen Tod Erbin ihrer Mutter war. In der Erbfolge waren die Großeltern [[Personen: Ehepaar Gruber | Gruber]] und [[Personen: Ehepaar Gabriel | Gabriel]] die Erben der Cäzilia Gabriel. | |||
Die Ehleute Gruber befanden sich aber ebenfalls unter den Opfer, sodass Karl und [[Personen: Gabriel Franziska | Franziska Gabriel]] die Alleinerben gewesen wären. | |||
Er bezog sich auf die Kleidung des Kindes, die, im Gegensatz zu ihrer Mutter, die angekleidet war, bereits ihr Nachthemd trug.<br> | |||
Der Richter entschied nach §20 des BGB, dass der Todeszeitpunkt aller [[Personen: Gruber-Gabriel | Opfer]] als gleich angesehen wird. | |||
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