Dokumente Gump 1922-03-08 Bericht des Oberlandesgerichtspräsidents Breslau über eine Festnahme vom 21.08.1921

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Bericht des Oberlandesgerichtspräsidents Breslau an den Justizminister über eine Festnahme vom 21.08.1921

Quelle

GStA PK, I. HA Rep. 84a Justizministerium, Nr. 54944

Detailinformationen

Datum

08.03.1922

Ort

Breslau


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Transkription

Der Oberlandesgerichtspräsident
Breslau, den 8. März 1922

13. IX. 1 82

85 2

Betrifft Freilassung von Beschuldigten
in Sachen gegen Friedrich und Genossen
durch den Ermittlungsrichter in Neiße.
Auftrag vom 10. Januar 1922

-IVb 271-



Am 20. August 1921 wurden der Polizei in Neiße einige Angehörige des ehemaligen Oberschlesischen Selbstschutzes: der Polizeiinspektor a. D. Ernst Friedrich aus Bernburg (Anhalt), der Hoteldirektor Josef Mußweiler aus Heidelberg, der Korbmacher Adolf Gump aus Kranzberg (Bayern), und der Chauffeur Wilhelm Dressel aus Augsburg eingeliefert. Sie wurden beschuldigt, zwei dem Selbstschutz gehörende Pferde und 1 Motorrad unterschlagen, eine Schreibmaschine, ein Fläschchen xxx und ein Pferd gestohlen und einen Raubüberfall, wobei 5500 Mark erbeutet sollten, ausgeführt, ferner sich im Besitz von Munition und Waffen befunden zu haben.
Dem Friedrich wurde weiter zur Last gelegt, 2500 M Löhnungsgelder der Selbstschutzmannschaften unterschlagen, Mußweiler wurde noch bezichtigt einen Meineid geleistet zu haben. Die Polizeiverwaltung entließ bereits ihrerseits die Beschuldigten Gump und Dressel behielt aber Friedrich und Mußweiler in Haft und führte sie dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts in Neiße am 22. August 1921 vor. Dieser entließ sie nach erfolgter Vernehmung mangels begründeten Tat -und Fluchtverdachtes.
Nach der von mir auf Grund der Akten gegen Friedrich und Genossen – 2 J 977/21 der Staatsanwaltschaft in Neiße vorgenommenen Prüfung kann dem Richter wegen der Freilassung der Beschuldigten der Vorwurf der pflichtwidrigen Behandlung der Sache nicht gemacht werden.
Der Sachverhalt xxx noch ganz ungeklärt. Aus den xxx polizeilichen Berichten waren greifbare Tatsachen für die Schuld des Friedrich und Mußweiler nicht zu entnehmen.