Dokumente: 1952-05-03 Durchsuchungsbefehl Schindler Magdalena: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Quelle ===
Staatsarchiv Augsburg
Staatsarchiv Augsburg, 1 Js 244/51


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Die Durchsuchung darf auch zur Nachtzeit erfolgen, da ein Fall des § 104 der Strafprozeßordnung vorliegt.<br><br>
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Hillenbrand<br>Amtsgerichtsrat
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== Offene Fragen/Bemerkungen ==
Dieses Dokument ist ein Formblatt, das der Ermittler von Hand ergänzt hat. Viele Passagen sind im Original durchgestrichen. Diese Passagen wurden hier dennoch dargestellt, ebenfalls als durchgestrichener Text.

Aktuelle Version vom 19. Februar 2017, 09:19 Uhr

Durchsuchungsbefehl

Detailinformationen

Datum

03.05.1952 (Antrag vom 02.05.1952)

Ort

Amtsgricht Augsburg

Art des Dokumentes

Durchsuchungsbefehl für die Wohnung der Magdalena Schindler in Freising, Dr.-von-Dallerstraße 36

Verfasser

Ermittlungsrichter (Amtsgerichtsrat) Hillenbrand

Verfasst für

Augsburger Oberstaatsanwalt Dr. Popp

Quelle

Staatsarchiv Augsburg, 1 Js 244/51

Inhalt

Amtsgericht Augsburg
Ermittlungsrichter
Gs 1120/52

Augsburg, den 3. Mai 195

Betreff: Durchsuchung von Räumen.

Beschluß

Auf Antrag des Oberstaatsanwalts Augsburg

vom 2. Mai 1952 wird die Durchsuchung der Wohn- und sonstigen Räumen der Magdalena Schindler, geb. 10.4.1884, Freising von Bellerstr. 36
durch Polizeibeamte richterlich angeordnet, richterlich bestätigt, soweit sie wegen Gefahr im Verzug bereits erfolgt ist,
weil die betreffende Person als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung oder als Begünstigter oder Hehler verdächtigt ist, sind, und
weil die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen kann,
weil die Durchsuchung zur Ergreifung de... Beschuldigten
    zur Verfolgung von Spuren einer strafbaren Handlung
    zur Beschlagnahme von Gegenständen
erfolgen soll und Tatsachen vorliegen, daß die gesuchten Person..., Spuren oder Sachen in den zu durchsuchenden Räumen befinden.

Die Durchsuchung darf auch zur Nachtzeit erfolgen, da ein Fall des § 104 der Strafprozeßordnung vorliegt.

Zu der Duchsuchung sind ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindeangehörige, die nicht Polizeibeamte sind, beizuziehen, soweit nicht ein Ausnahmefall des § 1004 Abs. der Strafprozeßordnung vorliegt.
§§ 102, 103, 105 StPO.

Hillenbrand
Amtsgerichtsrat

Offene Fragen/Bemerkungen

Dieses Dokument ist ein Formblatt, das der Ermittler von Hand ergänzt hat. Viele Passagen sind im Original durchgestrichen. Diese Passagen wurden hier dennoch dargestellt, ebenfalls als durchgestrichener Text.