vom 2. Mai 1952 wird die Durchsuchung der Wohn- und sonstigen Räumen der Magdalena Schindler, geb. 10.4.1884, Freising von Bellerstr. 36
durch Polizeibeamte richterlich angeordnet, richterlich bestätigt, soweit sie wegen Gefahr im Verzug bereits erfolgt ist, weil die betreffende Person als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung oder als Begünstigter oder Hehler verdächtigt ist, sind, und
weil die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen kann, weil die Durchsuchung zur Ergreifung de... Beschuldigten
zur Verfolgung von Spuren einer strafbaren Handlung
zur Beschlagnahme von Gegenständen
erfolgen soll und Tatsachen vorliegen, daß die gesuchten Person..., Spuren oder Sachen in den zu durchsuchenden Räumen befinden.
Die Durchsuchung darf auch zur Nachtzeit erfolgen, da ein Fall des § 104 der Strafprozeßordnung vorliegt.
Zu der Duchsuchung sind ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindeangehörige, die nicht Polizeibeamte sind, beizuziehen, soweit nicht ein Ausnahmefall des § 1004 Abs. der Strafprozeßordnung vorliegt. §§ 102, 103, 105 StPO.
Hillenbrand Amtsgerichtsrat
Offene Fragen/Bemerkungen
Dieses Dokument ist ein Formblatt, das der Ermittler von Hand ergänzt hat. Viele Passagen sind im Original durchgestrichen. Diese Passagen wurden hier dennoch dargestellt, ebenfalls als durchgestrichener Text.