Dokumente: 1952-05-30 Aufhebung Haftbefehl Anton Gump

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Aufhebung des Haftbefehls

Detailinformationen

Datum

30.05.1952

Ort

Augsburg

Art des Dokumentes

Gerichtsbeschluss

Verfasser

Dr. Hirsch

Verfasst für

Landgericht Augsburg

Quelle

Staatsarchiv Augsburg, 1 Js 244/51

Inhalt

Qs 390/52

I. B e s c h l u s s


der 1. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 30. Mai 1952 in dem Strafverfahren gegen G u m p Anton wegen Mordes.

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 13.5.1952 aufgehoben.
Gründe
Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestünde an sich gegen den Beschuldigten zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich des dem Beschuldigten durch den Haftbefehl zur Last gelegten Verbrechens. Wegen des Leugnens des Beschuldigten wäre an sich auch Verdunkelungsgefahr zu bejahen. Trotz des Verbrechenscharakters der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat kann aber im Falle infolge der Aufhebung des Haftbefehls die Gefahr eine Flucht des 65 jährigen, verheirateten Beschuldigten nicht als gegeben erachtet werden, da selbst im Falle einer Überführung des Beschuldigten dessen Bestrafung infolge wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr erfolgen kann.
Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Anhaltspunkte dafür, dass die Verfolgungsverjährung nach §67 StGB unterbrochen worden sei, wurden bisher nicht bestätigt. Da nach Sachlage selbst bei einer Überführung des Beschuldigten in einem nach § 66 Abs. II StGB betriebenen Verfahren wegen des Prozesshindernisses der nicht wiederlegten Verfolgungsverjährung lediglich auf die Einstellung des Verfahrens unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse erkannt werden könnte, ist die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls wegen Fehlens von tatsächlichen Haftgründen nach § 112 StPO nicht gerechtfertigt. Der Haftbefehl des übrigens örtlich unzuständigen AG. Augsburg vom 3.5.1952 ist daher, wenn auch aus anderen, als in der Haftbeschwerde vorgetragenen Gründen, aufzuheben. §§ 112, 125, 115, 304 StPO.

Unterschrift Dr. ???.....................Unterschrift.........................Unterschrift

II. 1.) Haftentlassungsbefehl. (handschriftlich daneben: fernmündlich voraus an AG Ger.
Donauwörth am 30. Mai 1925 16 [unvollständige Uhrzeit] [Zwei Unterschriften]
2.) Mit 3 Beschlussabschriften an die Staatsanwaltschaft Augsburg zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung.

Augsburg, den 30. Mai 1952.

Der Vorsitzende der 1. Strafkammer:
Dr. Hirsch
Landgerichtsdirektor.



Offene Fragen/Bemerkungen

Quelle:http://ratschundtratsch.de/mediawiki/index.php
(abgerufen am 16. September 2013, Seite nicht mehr verfügbar)
Bei der Quelle war das Aktenzeichen: Staatsarchiv Augsburg StAnwA1Js 244/52 vermerkt.