Dokumente: 1922-07-11 Beschwerde beim obersten bayer. Landgericht in München in Erbsachen Gabriel
Detailinformationen
Datum
11.07..1922
Ort
Neuburg/Donau
Inhalt
Neuburg a.D, den 11. Juli 22
Zum w e i t e r e B e s c h w e r d e zum bayerischen Obersten Landgericht in München ein. Schon erteilt sein sollte, und nicht sofort erlangt werden kann, durch Beschluss für kraftlos zu erklären. G r ü n d e :
1.
Auch der Primäre Antrag auf Aufhebung der Ausstellung des Erbscheines ist zulässig, weil der Erbschein den darin angenommenen Erben nach den Nachlassakten noch nicht erteilt ist, sondern nur zu den Nachlassakten festgestellt ist. Die Gründe gegen die Zulässigkeit des Antrages auf Aufhebung der Ausstellung des Erbscheines in der von dem angefochtenes Beschluss …. Entscheidung des Reichsgerichtes, Bd.61 S. 276, treffen nicht zu; denn an die -vorerst nur zu den Akten geschehene Ausstellung des Erbscheines, der noch keinem Beteiligen ausgehändigt ist, sind Rechtsfolgen nicht geknüpft. Der Landgerichtliche Beschluss enthält daher eine Verletzung des §2361 BGB. 2.
Der angefochtene Beschluss nimmt an, dass die Vermutung des § 20 BGB auch auf den Fall Anwendung findet, wo mehrere Personen bei derselben Gelegenheit, wenn auch hintereinander ermordet wurden. Diese Annahme ist unzutreffend; denn die wenn auch bei derselben Gelegenheit erfolgte Ermordung mehrerer Personen ist nicht ein einheitliches Ereignis, vielmehr sind hier mehrere Ereignisse gegeben, wenn sie auch zeitlich nahe beieinander liegen. 3.
Nach § 2354 BGB hat derjenige, der die Ausstellung eines Erbscheines als gesetzlicher Erbe beantragt, anzugeben, in welcher Weise die Personen, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen würde, in Wegfall gekommen sind und er hat die Richtigkeit dieser Angabe nach § 2356 nachzuweisen und zwar in erster Linie durch öffentliche Urkunde und ausnahmsweise durch Angabe anderer Beweismittel.
Bei-de Gesetzesbestimmungen sind durch den angefochtenen Beschluss verletzt, denn selbst wenn man eine gemeinsame Gefahr im Sinne des § 20 BGB BOB als gegeben annimmt, so hat die darin gesetzliche Vermutung keinesfalls die Wirkung, dass jetzt feststeht, dass die Tochter Cäcilia G a b r i e l vor ihrer Mutter gestorben ist, also im Sinne des § 2354 BGB als Erbe in Wegfall gekommen ist. |