Dokumente: 1922-07-11 Beschwerde beim obersten bayer. Landgericht in München in Erbsachen Gabriel

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Detailinformationen

Datum

11.07..1922

Ort

Neuburg/Donau

Inhalt

Neuburg a.D, den 11. Juli 22

Zum
Landgerichte Neuburg a.D.
Weitere B e s c h w e r d e
des
Rechtsanwaltes Justizrat Graf hier
In Sachen
Betr. die Nachlassache der ‚Gütlerswitwe
Viktoria G a b r i e l von Hinterkaifeck
(Gemeinde Gröbern)


Gegen den Beschluss des Landgerichtes Neuburg a.D. vom 30. Juni 22m wodurch die Beschwerde des Gütlers Carl Gabriel von Laag gegen den Beschluss des Amtsgerichtes :Schrobenrausen (Nachlassgericht ) vom 7. Juni 22 bezüglich Ausstellung eines Erbscheines als unbegründet zurückgewiesen wurde, lege ich hiermit namens des genannten Carl Gabriel unter Bezugnahme auf meine Vollmacht

w e i t e r e    B e s c h w e r d e

zum bayerischen Obersten Landgericht in München ein.
Ich beantrage primär:
1. den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes Neuburg a.D. aufzuheben
2. Die Ausstellung des Erbscheines vom 7. Juni 22 als unzulässig aufzuheben
Eventuell beantrage ich:
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichtes Neuburg a.D. den Erbschein von Amtswegen einzuziehen, und wenn derselbe


Schon erteilt sein sollte, und nicht sofort erlangt werden kann, durch Beschluss für kraftlos zu erklären.
Subeventuell beantrage ich:
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichtes Neuburg a. D. das Nachlassgericht anzuweisen, den Erbschein einzuziehen, und wenn er nicht sofort erlangt werden kann, aber schon erteilt sein sollte, für kraftlos zu erklären.

Auf alle Fälle wollen die Kosten den im Erbschein aufgeführten Erben überbürdet werden, welche ja auch den Erbschein beantragt haben.

G r ü n d e :
1.

Auch der Primäre Antrag auf Aufhebung der Ausstellung des Erbscheines ist zulässig, weil der Erbschein den darin angenommenen Erben nach den Nachlassakten noch nicht erteilt ist, sondern nur zu den Nachlassakten festgestellt ist. Die Gründe gegen die Zulässigkeit des Antrages auf Aufhebung der Ausstellung des Erbscheines in der von dem angefochtenes Beschluss …. Entscheidung des Reichsgerichtes, Bd.61 S. 276, treffen nicht zu; denn an die -vorerst nur zu den Akten geschehene Ausstellung des Erbscheines, der noch keinem Beteiligen ausgehändigt ist, sind Rechtsfolgen nicht geknüpft.
Die Einziehung des Erbscheines kann erst in Frage kommen, wenn er schon e r t e i l t ist, also schon einem im Erschein aufgeführten Erben ausgehändigt wurde. §2361 BGB spricht davon, dass sich ergibt, dass der e r t e i l t e Erbschein unrichtig ist.


Der Landgerichtliche Beschluss enthält daher eine Verletzung des §2361 BGB.

2.

Der angefochtene Beschluss nimmt an, dass die Vermutung des § 20 BGB auch auf den Fall Anwendung findet, wo mehrere Personen bei derselben Gelegenheit, wenn auch hintereinander ermordet wurden. Diese Annahme ist unzutreffend; denn die wenn auch bei derselben Gelegenheit erfolgte Ermordung mehrerer Personen ist nicht ein einheitliches Ereignis, vielmehr sind hier mehrere Ereignisse gegeben, wenn sie auch zeitlich nahe beieinander liegen.
Ich bezeichne daher auch den § 20 BGB durch unrichtige Anwendung als verletzt.

3.

Nach § 2354 BGB hat derjenige, der die Ausstellung eines Erbscheines als gesetzlicher Erbe beantragt, anzugeben, in welcher Weise die Personen, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen würde, in Wegfall gekommen sind und er hat die Richtigkeit dieser Angabe nach § 2356 nachzuweisen und zwar in erster Linie durch öffentliche Urkunde und ausnahmsweise durch Angabe anderer Beweismittel. Bei-de Gesetzesbestimmungen sind durch den angefochtenen Beschluss verletzt, denn selbst wenn man eine gemeinsame Gefahr im Sinne des § 20 BGB BOB als gegeben annimmt, so hat die darin gesetzliche Vermutung keinesfalls die Wirkung, dass jetzt feststeht, dass die Tochter Cäcilia G a b r i e l vor ihrer Mutter gestorben ist, also im Sinne des § 2354 BGB als Erbe in Wegfall gekommen ist.
Es wird nur bis zum Beweis das Gegenteil angenommen, dass sie mit ihrer Mutter gestorben ist.