Theorien: Schlittenbauer Lorenz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Vorgänge nach der Vaterschaftsanerkennung / Blutschandeprozess ===
=== Vorgänge nach der Vaterschaftsanerkennung / Blutschandeprozess ===
Es muss nun zu einem Vorfall gekommen sein, der nicht bekannt ist. Denn LS zeigte ca. am 08.10.1919 A. Gruber erneut an. Ob Viktoria G. auch angezeigt wurde ist nicht bekannt. Die Polizei glaubte ihm nicht, da es schon einmal eine Anzeige gemacht und wieder zurück genommen hatte. LS machte aber seine Aussage am 23.10.1919 unter Eid und so erhob die Staatsanwaltschaft Neuburg an der Donau am 31.12.1919 Klage.
Es muss nun zu einem Vorfall gekommen sein, der nicht bekannt ist. Denn LS zeigte ca. am 08.10.1919 Andreas Gruber erneut an. Ob Viktoria Gabriel auch angezeigt wurde ist nicht bekannt. Die Polizei glaubte dieses Mal Schlittenbauer nicht, da er schon einmal eine Anzeige gemacht und wieder zurück genommen hatte. LS machte aber seine Aussage am 23.10.1919 unter Eid und so erhob die Staatsanwaltschaft Neuburg an der Donau am 31.12.1919 Klage.
 
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Der [[Sachverhalte: Strafprozess wegen Blutschande gegen Andreas Gruber u. Viktoria Gabriel 1920 | Prozess]] im Mai 1920 brachte keinen erneuten Inzest ans Tageslicht. A. Gruber und Viktoria G. wurden frei gesprochen.<br>
Der [[Sachverhalte: Strafprozess wegen Blutschande gegen Andreas Gruber u. Viktoria Gabriel 1920 | Prozess]] im Mai 1920 brachte keinen erneuten Inzestfall ans Tageslicht. A. Gruber und Viktoria G. wurden frei gesprochen.<br>
Es heisst, man hätte keinen erneuten Inzest nachweisen können und der Zeuge LS hätte wiedersprüchliche Aussagen gemacht.<br>
Es heisst, man hätte keinen erneuten Inzest nachweisen können und der Zeuge LS hätte widersprüchliche Aussagen gemacht.<br>
Dieser Sachverhalt ist der [[Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes Pielmayr | Zusammenfassung]] des StA. Pielmayr entnommen.
Dieser Sachverhalt ist der [[Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes Pielmayr | Zusammenfassung]] des StA. Pielmayr entnommen.
 
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Da A. Gruber keine Haftentschädigung für die Untersuchungshaft bekommen hatte, ist es naheliegend, dass es ein Freispruch aus Mangel an Beweisen war.
Da A. Gruber keine Haftentschädigung für die Untersuchungshaft bekommen hatte, ist es naheliegend, dass es ein Freispruch aus Mangel an Beweisen war.
Auch Lorenz Schlittenbauer wurde nicht wegen eines Meineides gesetzlich belangt.
Aber auch Lorenz Schlittenbauer wurde nicht wegen eines Meineides gesetzlich belangt.
 
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Die Familie war zerstritten, was sich aber laut LS mit der Zeit wieder gegeben hatte. Er habe wieder mit dem Gruber gesprochen.
Die Familien waren zerstritten, was sich aber laut LS mit der Zeit wieder gegeben hatte. Er habe wieder mit dem Gruber gesprochen. [[Dokumente: 1933-11-29 Ersuchen bzgl Aufentshaltort Rieger Kreszenz | Zitat]]  aus einem Verhör der ehem. Magd[[Personen: Rieger Kreszenz | Kreszenz Rieger ]]: "Der alte Gruber und Schlittenbauer redeten miteinander, dagegen nicht die Frauen mit Schlittenbauer."


== Verdachtsmoment Auffindung==
== Verdachtsmoment Auffindung==
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