Sachverhalte: Strafprozess wegen Blutschande gegen Andreas Gruber und Viktoria Gabriel 1920: Unterschied zwischen den Versionen

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Da Lorenz Schlittenbauer keine rechtlichen Konsequenzen zu tragen hatte, muss davon ausgegangen werden, dass er keinen Meinei geleistet hat.
Da Lorenz Schlittenbauer keine rechtlichen Konsequenzen zu tragen hatte, muss davon ausgegangen werden, dass er keinen Meinei geleistet hat.
Aus der Tatsache, dass man Andreas Gruber keine Haftentschädigung aus der vorangegangenen Untersuchungshaft zugebilligt hatte, kann geschlossen werden, dass es sich um einen zweitklassigen Freispruch, einem Freispruch aus Mangel an Beweisen, handelt. Diese Rückschlüsse können aufgrund der [[Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes Pielmayr | Dokumentation]] des Staatsanwaltes Pielmayr gezogen werden.
Aus der Tatsache, dass man Andreas Gruber keine Haftentschädigung aus der vorangegangenen Untersuchungshaft zugebilligt hatte, kann geschlossen werden, dass es sich um einen zweitklassigen Freispruch, einem Freispruch aus Mangel an Beweisen, handelt. Diese Rückschlüsse können aufgrund der [[Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes Pielmayr | Dokumentation]] des Staatsanwaltes Pielmayr gezogen werden.
== Bemerkungen ==
Zu dem oben geschilderten Prozess macht [[Personen: Sigl Jakob | Jakob Sigl]] in seiner [[Aussagen: 1952-01-10 Sigl Jakob | Aussage]] 1952 folgende Angaben: "...Als die Geschichte war mit dem Buben- die Viktoria hat `s ihm selber gesteckt gehabt- da ist er zum Pölt gekommen und hat gesagt: "Jetzt zeig`ich den Alten an. Jetzt kommt er mir dran wegen Blutschand, ins Gefängnis muss er. Dem brock ich ein, dass er gleich drin bleibt... Als die Geschichte war mit dem Buben- die Viktoria hat `s ihm selber gesteckt gehabt- da ist er zum Pölt gekommen und hat gesagt: "Jetzt zeig`ich den Alten an. Jetzt kommt er mir dran wegen Blutschand, ins Gefängnis muss er. Dem brock ich ein, dass er gleich drin bleibt...".
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