Sachverhalte: Die tatsächliche Erbverteilung gegenüber der Erbverteilung nach dem damals gültigen Bürgerlichen Gesetzbuches: Unterschied zwischen den Versionen

 
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==Allgemein==
==Allgemein==
Da die Erblasser [[Personen: Gabriel Cäzilia | Cäzilia]] und [[Personen: Gabriel Viktoria | Viktoria Gabriel]] kein Testament verfasst hatten, wurde das Erbe nach der [[Gesetze: Erbrecht| gesetzlichen Erbfolge]] verteilt:
Da die Erblasser [[Personen: Gabriel Cäzilia | Cäzilia]] und [[Personen: Gabriel Viktoria | Viktoria Gabriel]] kein Testament verfasst hatten, wurde das Erbe nach der [[Gesetze: Erbrecht| gesetzlichen Erbfolge]] verteilt:
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== Die Erbverteilung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ==
== Die Erbverteilung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ==
Die rechtliche Erbfolge erfolgt nach Ordnungen. Diese Ordnungen stellen eine Art "Rangfolge" der erbbrechtigenten Personen dar.<br>
(vollständige Paragraphen zum damaligen Erbrecht finden Sie [[Gesetze: Erbrecht | hier]])<br>
Gibt es Erben einer Ordnung, so schliessen diese alle Erben einer folgenden Ordnung aus.<br>
Die gesetzliche Erbfolge erfolgt nach Ordnungen. Diese Ordnungen stellen eine Art "Rangfolge" der erbberechtigeten Personen dar.<br>
Gibt es Erben einer Ordnung, so schließen diese alle Erben einer folgenden Ordnung aus.<br>
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Tote nicht erben können (§1923 des BGB). Das Erbe, welches ihnen im Erlebensfall zugekommen wäre, wird zu gleichen Teilen an ihre jeweiligen Abkömmlinge verteilt. Gibt es keine Abkömmlinge, so fällt das Erbe den Personen der darauffolgenden Ordnung zu.
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Tote nicht erben können (§1923 des BGB). Das Erbe, welches ihnen im Erlebensfall zugekommen wäre, wird zu gleichen Teilen an ihre jeweiligen Abkömmlinge verteilt. Gibt es keine Abkömmlinge, so fällt das Erbe den Personen der darauffolgenden Ordnung zu.
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=== Erben der ersten Ordnung, §1924 ===
=== Erben der ersten Ordnung, §1924 ===
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.<br>
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.<br><br>
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.<br>  
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.<br>  
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).<br>
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).<br>
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