Sachverhalte: Die tatsächliche Erbverteilung gegenüber der Erbverteilung nach dem damals gültigen Bürgerlichen Gesetzbuches: Unterschied zwischen den Versionen

 
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==Allgemein==
==Allgemein==
Da die Erblasser [[Personen: Gabriel Cäzilia | Cäzilia]] und [[Personen: Gabriel Viktoria | Viktoria Gabriel]] kein Testament verfasst hatten, wurde das Erbe nach der [[Gesetze: Erbrecht| gesetzlichen Erbfolge]] verteilt:
Da die Erblasser [[Personen: Gabriel Cäzilia | Cäzilia]] und [[Personen: Gabriel Viktoria | Viktoria Gabriel]] kein Testament verfasst hatten, wurde das Erbe nach der [[Gesetze: Erbrecht| gesetzlichen Erbfolge]] verteilt:
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== Die Erbverteilung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ==
== Die Erbverteilung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ==
Die rechtliche Erbfolge erfolgt nach Ordnungen. Diese Ordnungen stellen eine Art "Rangfolge" der erbbrechtigenten Personen dar.<br>
(vollständige Paragraphen zum damaligen Erbrecht finden Sie [[Gesetze: Erbrecht | hier]])<br>
Gibt es Erben einer Ordnung, so schliessen diese alle Erben einer folgenden Ordnung aus.<br>
Die gesetzliche Erbfolge erfolgt nach Ordnungen. Diese Ordnungen stellen eine Art "Rangfolge" der erbberechtigeten Personen dar.<br>
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Tote nicht erben können (§1923 des BGB). Das Erbe, welches ihnen im Erlebensfall zugekommen wäre, wird zu gleichen Teilen an dessen Abkömmlinge verteilt. Gibt es keine Abkömmlinge, so fällt das Erbe den Personen der darauffolgenden Ordnung zu.
Gibt es Erben einer Ordnung, so schließen diese alle Erben einer folgenden Ordnung aus.<br>
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Tote nicht erben können (§1923 des BGB). Das Erbe, welches ihnen im Erlebensfall zugekommen wäre, wird zu gleichen Teilen an ihre jeweiligen Abkömmlinge verteilt. Gibt es keine Abkömmlinge, so fällt das Erbe den Personen der darauffolgenden Ordnung zu.
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=== Erben der ersten Ordnung, §1924 ===
=== Erben der ersten Ordnung, §1924 ===
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.<br>
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.<br><br>
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.<br>  
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.<br>  
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).<br>
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).<br>
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Offenbar erbten die Abkömmlinge, bzw. wiederrum deren Abkömmlinge, anstelle der<br>  
Offenbar erbten die Abkömmlinge, bzw. wiederrum deren Abkömmlinge, anstelle der<br>  
bereits verstorbenen Großeltern Gruber.<br>
bereits verstorbenen Großeltern, [[Personen: Gruber Andreas sen.| Andreas]] und [[Personen: Gruber Martina | Martina]] Gruber.<br>
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=== Cäzilia Gabriel ===
=== Cäzilia Gabriel ===
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Die Geschwister des Andreas Gruber beerbten wohl als Abkömmlinge die Großeltern der Erblasserin Viktoria.<br>
Die Geschwister des Andreas Gruber beerbten wohl als Abkömmlinge die Großeltern der Erblasserin Viktoria.<br>
Cäzilia Starringer beerbte ihre Halbschwester in der zweiten Ordung anstelle der Eltern Gruber.
Cäzilia Starringer beerbte ihre Halbschwester in der zweiten Ordung anstelle der Eltern Gruber.
Nachdem es einen Erben in der zweiten Ordung gab, hätte die dritte Ordnung, nämlich die Gruber-Familie, keinen Anspruch auf das Erbe gehabt und c. Starringer wäre Alleinerbin geworden.
Nachdem es einen Erben in der zweiten Ordung (C. Starringer) gab, hätte die dritte Ordnung, nämlich die Gruber-Familie, keinen Anspruch auf das Erbe gehabt und C. Starringer wäre Alleinerbin geworden.
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=== Cäzilia Gabriel===
=== Cäzilia Gabriel===
Die tatsächliche Erbfolge ist mit den Gesetzen des BGB identisch.<br>
Die tatsächliche Erbfolge ist mit den Gesetzen des BGB identisch.<br>
In diesem Fall allerdings erbt C. Starringer den Anteil als Abkömmling der Eltern in der zweiten Ordnung. Die Erben der dritten Ordnung, also die Gruber-Geschwister (deren Kinder), bleiben aussen vor.
In diesem Fall allerdings erbt C. Starringer den Anteil als Abkömmling der Großeltern Gruber in der dritten Ordnung. Die Erben der vierten Ordnung, also die Gruber-Geschwister (deren Kinder), bleiben aussen vor.


== Erklärungsansansätze ==
== Erklärungsansansätze ==
* Cäzilia Starringer stand als Abkömmling der Cäzilia Gruber in der zweiten Ordnung. Sie war aber nicht die Tochter von Andreas Gruber. So könnte man zu den Erben der dritten Ordung aufgestiegen sein, weil sie kein Abkömmling des Andreas Gruber war und deshalb auch nicht an seine Stelle treten konnte.
* Cäzilia Starringer stand als Abkömmling der Cäzilia Gruber in der zweiten Ordnung der Erblasserin Viktoria. Sie war aber nicht die Tochter von Andreas Gruber. Er hatte keine Abkömmlinge. So könnte man zu den Erben der dritten Ordung aufgestiegen sein, weil es keine Abkömmlinge von seiner Seite gab.
[[Datei:Pfeil.png]]Eine solche Vorgehensweise entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.<br>
[[Datei:Pfeil.png]]Eine solche Vorgehensweise entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.<br>
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[[Datei:Pfeil.png]] Die Erblasserin Cäzilia Gabriel wurde nur vom Abkömmling ihrer Großmutter, Cäzilia Starringer, beerbt. Sie schloß alle weiteren Ordnungen aus.<br>
[[Datei:Pfeil.png]] Die Erblasserin Cäzilia Gabriel wurde nur vom Abkömmling ihrer Großmutter, Cäzilia Starringer, beerbt. In dem Fall wurde nicht berücksichtigt, dass C. Starringer nicht die Tochter vom Großvater Andreas Gruber war. Sie schloß alle weiteren Ordnungen aus.<br>
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* Könnte Viktoria ev. den Hof, bzw. ein Teil davon, an ihre Eltern zurück gegeben haben, sodass die Eheleute Gruber wieder (Mit-)Besitzer wurden? Demnach wären dann tatsächlich die Geschwister von Gruber als Abkömmlinge der gemeinsamen Eltern in der zweiten Ordnung erbberechtigt gewesen.<br>
* Könnte Viktoria ev. den Hof, bzw. ein Teil davon, an ihre Eltern zurück gegeben haben, sodass die Eheleute Gruber wieder (Mit-)Besitzer wurden? Demnach wären dann tatsächlich die Geschwister von Gruber als Abkömmlinge der gemeinsamen Eltern in der zweiten Ordnung erbberechtigt gewesen.<br>
[[Datei:Pfeil.png]] Es existiert kein Hinweis, der darauf schliessen lässt, dass die Eheleute Gruber wieder (Mit-) eigentümer wurden.
[[Datei:Pfeil.png]] Es existiert kein Hinweis, der darauf schliessen lässt, dass die Eheleute Gruber wieder (Mit-) eigentümer wurden.
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