Sachverhalte: Der Inzest: Unterschied zwischen den Versionen

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''"Von den Ermordeten war Andreas Gruber im Jahre 1915 wegen Blutschande mit seiner Tochter Cäzilie Gabriel mit 1 Jahr Zuchthaus und sie selbst mit 1 Jahr Gefängnis bestraft worden."'' [2] <br>
''"Von den Ermordeten war Andreas Gruber im Jahre 1915 wegen Blutschande mit seiner Tochter Cäzilie Gabriel mit 1 Jahr Zuchthaus und sie selbst mit 1 Jahr Gefängnis bestraft worden."'' [2] <br>
''"Gesehen habe ich nie, dass Gruber bei seiner Tochter, Frau Gabriel, im Bette gelegen sei. Dagegen habe ich die beiden einmal abends zwischen 7 und 8 Uhr in der Scheune überrascht, wie sie auf dem Stroh liegend den Geschlechtsverkehr ausübten. Nachher sagte dann Frau Gabriel zu mir, wenn sie gewusst hätte, dass ich in die Scheune käme, wäre sie nicht hinausgegangen.  "'' [4] <br>
''"Gesehen habe ich nie, dass Gruber bei seiner Tochter, Frau Gabriel, im Bette gelegen sei. Dagegen habe ich die beiden einmal abends zwischen 7 und 8 Uhr in der Scheune überrascht, wie sie auf dem Stroh liegend den Geschlechtsverkehr ausübten. Nachher sagte dann Frau Gabriel zu mir, wenn sie gewusst hätte, dass ich in die Scheune käme, wäre sie nicht hinausgegangen.  "'' [4] <br>
''"2. Viktoria Gabriel, geb. Gruber, hatte vor ihrer Verehelichung und zwar in der Zeit von 1907 bis Sommer 1910, also von ihrem 16. Lebensjahre ab, mit ihrem leiblichen Vater Andreas Gruber außerehelichen Geschlechtsverkehr gepflogen und wurden durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts Neuburg a.D. vom 28.Mai 1915, Andreas Gruber hiewegen zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr, Viktoria Gabriel zur Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt. Beide haben die Strafe verbüßt. (Akten des Landgerichts Neuburg Str.P.Reg.No.105/15). Gabriel freigesprochen, da das Gericht bei dem Wechsel der Angaben des Schlittenbauer, trotzdem er schließlich seine belastenden Angaben auf Eid genommen hatte, dessen Aussage doch nicht als genügende Grundlage zu einer Verurteilung erachtet hat. Eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wurde dem Andreas Gabriel nicht zugebilligt. (Akten Landgerichts Neuburg a.D. Str.P.R.1920 No.9.) Schlittenbauer zeigte nun seinerseits unterm 10.9.1919 Gruber und dessen Tochter wegen Blutschande an und machte geltend, dass ihm Viktoria Gabriel selbst zugestanden habe, dass sie mit ihrem Vater Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er machte weiter geltend, dass Gruber von ihm 3000 Mark für das Kind fordere, obwohl er, -Schlittenbauer, und Gruber vereinbart hätten, dass er für das Kind aber nichts zu bezahlen brauche. Trotzdem hat Schlittenbauer zu Protokoll des Vormundschaftsgerichts Schrobenhausen vom 30.September 1919 die Vaterschaft zu diesem Kinde anerkannt und sich zur Zahlung einer Abfindungssumme von 1800 Mark verpflichtet, offenbar nur deswegen, weil ihm Andreas Gruber und Viktoria Gabriel die nur zum Schein verlangte Abfindungssumme von 1800 Mark selbst zur Verfügung gestellt haben. Als Vormund wurde der Vater der Kindsmutter, Andreas Gruber bestellt, der das Abfindungsangebot mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts angenommen hat. (Vormundschaftsakten des Amtsgerichts Schrobenhausen betreffend Gruber Josef V.V.216/19).<br>Damit steht auch im Zusammenhang die Aussage des Schlittenbauer als Zeuge vor dem Ermittlungsrichter Schrobenhausen vom 25.September 1919, in welcher Schlittenbauer seine Beschuldigung gegen die Gruber und Gabriel zurücknahm. Auf Grund dieser Aussage wurde Andreas Gruber, der am 13.9.19 in Untersuchungshaft genommen war, am 27.9.19 aus der Untersuchungshaft entlassen.  Auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Landgerichte Neuburg vom 8.10.19 wurde Schlittenbauer unterm 23.10.19 gemäß § 65 Abs.III St.P.O. als Zeuge gesetzlich beeidigt. Er gab bei seiner Vernehmung an, dass seine Anzeige voll und ganz der Wahrheit entspreche und er bei seiner Vernehmung am 23.September 1919 die Unwahrheit gesagt habe, weil die Viktoria Gabriel ihn zur Zurücknahme seiner Behauptungen veranlasst habe und Gruber ihm in Aussicht gestellt habe, er werde ihm die Sache möglichst leicht Machen, wenn er nur die Vaterschaft annehme.  Damit erklärt sich auch die bei der im Jahre 1919 schon bestehenden Geldentwertung auffallend niedrige Abfindungssumme von 1800 Papiermark. Schlittenbauer gibt zudem an, dass er die Viktoria Gabriel habe heiraten wollen, als er von ihrer Schwangerschaft hörte, dass aber deren Vater Andreas Gruber die Heirat verhindert habe. Auf erhobene Anklage vom 31.Dezember 1919 wurden Gruber und Gabriel freigesprochen, da das Gericht bei dem Wechsel der Angaben des Schlittenbauer, trotzdem er schließlich seine belastenden Angaben auf Eid genommen hatte, dessen Aussage doch nicht als genügende Grundlage zu einer Verurteilung erachtet hat. Eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wurde dem Andreas Gabriel nicht zugebilligt. (Akten Landgerichts Neuburg a.D. Str.P.R.1920 No.9.) ''" [5]<br>
''"2. Viktoria Gabriel, geb. Gruber, hatte vor ihrer Verehelichung und zwar in der Zeit von 1907 bis Sommer 1910, also von ihrem 16. Lebensjahre ab, mit ihrem leiblichen Vater Andreas Gruber außerehelichen Geschlechtsverkehr gepflogen und wurden durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts Neuburg a.D. vom 28.Mai 1915, Andreas Gruber hiewegen zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr, Viktoria Gabriel zur Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt. Beide haben die Strafe verbüßt. (Akten des Landgerichts Neuburg Str.P.Reg.No.105/15). Gabriel freigesprochen, da das Gericht bei dem Wechsel der Angaben des Schlittenbauer, trotzdem er schließlich seine belastenden Angaben auf Eid genommen hatte, dessen Aussage doch nicht als genügende Grundlage zu einer Verurteilung erachtet hat. Eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wurde dem Andreas Gabriel [Anmerkung: richtig: Gruber] nicht zugebilligt. (Akten Landgerichts Neuburg a.D. Str.P.R.1920 No.9.) Schlittenbauer zeigte nun seinerseits unterm 10.9.1919 Gruber und dessen Tochter wegen Blutschande an und machte geltend, dass ihm Viktoria Gabriel selbst zugestanden habe, dass sie mit ihrem Vater Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er machte weiter geltend, dass Gruber von ihm 3000 Mark für das Kind fordere, obwohl er, -Schlittenbauer, und Gruber vereinbart hätten, dass er für das Kind aber nichts zu bezahlen brauche. Trotzdem hat Schlittenbauer zu Protokoll des Vormundschaftsgerichts Schrobenhausen vom 30.September 1919 die Vaterschaft zu diesem Kinde anerkannt und sich zur Zahlung einer Abfindungssumme von 1800 Mark verpflichtet, offenbar nur deswegen, weil ihm Andreas Gruber und Viktoria Gabriel die nur zum Schein verlangte Abfindungssumme von 1800 Mark selbst zur Verfügung gestellt haben. Als Vormund wurde der Vater der Kindsmutter, Andreas Gruber bestellt, der das Abfindungsangebot mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts angenommen hat. (Vormundschaftsakten des Amtsgerichts Schrobenhausen betreffend Gruber Josef V.V.216/19).<br>Damit steht auch im Zusammenhang die Aussage des Schlittenbauer als Zeuge vor dem Ermittlungsrichter Schrobenhausen vom 25.September 1919, in welcher Schlittenbauer seine Beschuldigung gegen die Gruber und Gabriel zurücknahm. Auf Grund dieser Aussage wurde Andreas Gruber, der am 13.9.19 in Untersuchungshaft genommen war, am 27.9.19 aus der Untersuchungshaft entlassen.  Auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Landgerichte Neuburg vom 8.10.19 wurde Schlittenbauer unterm 23.10.19 gemäß § 65 Abs.III St.P.O. als Zeuge gesetzlich beeidigt. Er gab bei seiner Vernehmung an, dass seine Anzeige voll und ganz der Wahrheit entspreche und er bei seiner Vernehmung am 23.September 1919 die Unwahrheit gesagt habe, weil die Viktoria Gabriel ihn zur Zurücknahme seiner Behauptungen veranlasst habe und Gruber ihm in Aussicht gestellt habe, er werde ihm die Sache möglichst leicht Machen, wenn er nur die Vaterschaft annehme.  Damit erklärt sich auch die bei der im Jahre 1919 schon bestehenden Geldentwertung auffallend niedrige Abfindungssumme von 1800 Papiermark. Schlittenbauer gibt zudem an, dass er die Viktoria Gabriel habe heiraten wollen, als er von ihrer Schwangerschaft hörte, dass aber deren Vater Andreas Gruber die Heirat verhindert habe. Auf erhobene Anklage vom 31.Dezember 1919 wurden Gruber und Gabriel freigesprochen, da das Gericht bei dem Wechsel der Angaben des Schlittenbauer, trotzdem er schließlich seine belastenden Angaben auf Eid genommen hatte, dessen Aussage doch nicht als genügende Grundlage zu einer Verurteilung erachtet hat. Eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wurde dem Andreas Gabriel nicht zugebilligt. (Akten Landgerichts Neuburg a.D. Str.P.R.1920 No.9.) ''" [5]<br>
''"Es war ja auch allgemein bekannt, daß der alte Gruber mit seiner Tochter im Geschlechtsverkehr stand. Die alte Gruberin hat es ja zwar nicht erzählt, aber ihre Tochter, die Viktoria Gabriel. Diese war damals ca. 16 Jahre alt. Sie hat meiner ersten Frau erzählt, daß sie sich vor ihrem Vater nicht mehr halten könne, weil er immer Geschlechtsverkehr haben wolle. Nachdem der Karl Gabriel gefallen war, ist dann auch, wenn ich mich recht erinnere, ein Strafverfahren eingeleitet worden und der alte Gruber und seine Tochter wurden wegen Blutschande verurteilt."'' [6] <br>
''"Es war ja auch allgemein bekannt, daß der alte Gruber mit seiner Tochter im Geschlechtsverkehr stand. Die alte Gruberin hat es ja zwar nicht erzählt, aber ihre Tochter, die Viktoria Gabriel. Diese war damals ca. 16 Jahre alt. Sie hat meiner ersten Frau erzählt, daß sie sich vor ihrem Vater nicht mehr halten könne, weil er immer Geschlechtsverkehr haben wolle. Nachdem der Karl Gabriel gefallen war, ist dann auch, wenn ich mich recht erinnere, ein Strafverfahren eingeleitet worden und der alte Gruber und seine Tochter wurden wegen Blutschande verurteilt."'' [6] <br>
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