Personen: Gruber Andreas: Unterschied zwischen den Versionen

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Gruber wurde verhaftet und kam am 13.09.1919 in Untersuchungshaft. Nachdem Lorenz Schlittenbauer am 25.09.1919 die Anzeige zurück genommen und die Vaterschaft des Josef Gruber übernommen hatte, kam Gruber am 27.09.1919 aus der Untersuchungshaft frei und übernahm die Vormundschaft des Josef Gruber (Vormundschaftsakten des Amtsgerichts Schrobenhausen betreffend Gruber Josef V.V.216/19).<br>
Gruber wurde verhaftet und kam am 13.09.1919 in Untersuchungshaft. Nachdem Lorenz Schlittenbauer am 25.09.1919 die Anzeige zurück genommen und die Vaterschaft des Josef Gruber übernommen hatte, kam Gruber am 27.09.1919 aus der Untersuchungshaft frei und übernahm die Vormundschaft des Josef Gruber (Vormundschaftsakten des Amtsgerichts Schrobenhausen betreffend Gruber Josef V.V.216/19).<br>


Am 08. Oktober 1919 zeigte er den Andreas Gruber wieder an (ob auch Viktoria angezeigt wurden, ist nicht bekannt). Gruber wurde nicht mehr in Untersuchungshaft genommen.
Am 08. Oktober 1919 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag Schlittenbauer eidlich zu vernehmen. Bei dieser eidlichen Vernehmung am 23. Oktober 1919 gab Schlittenbauer an, am 25. September gelogen zu haben und bestätigte stattdessen die Angaben aus der Anzeige.
Nachdem die Staatsanwaltschaft am 31.12.1919 Klage erhoben hatte, wurde Gruber und Gabriel 1920 freigesprochen, da das Gericht bei dem Wechsel der Angaben des Schlittenbauer, trotzdem er schließlich seine belastenden Angaben auf Eid genommen hatte, dessen Aussage doch nicht als genügende Grundlage zu einer Verurteilung erachtet hatte. Eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wurde dem Andreas Gruber nicht zugebilligt. (Akten Landgerichts Neuburg a.D. Str.P.R.1920 No.9.)  
Nachdem die Staatsanwaltschaft am 31. Dezember 1919 Klage erhoben hatte, wurden Gruber und Gabriel 1920 freigesprochen, da das Gericht bei dem Wechsel der Angaben des Schlittenbauer, trotzdem er schließlich seine belastenden Angaben auf Eid genommen hatte, dessen Aussage doch nicht als genügende Grundlage zu einer Verurteilung erachtet hatte. Eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wurde dem Andreas Gruber nicht zugebilligt. (Akten des Landgerichts Neuburg a.D. Str.P.R.1920 No.9.)  


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