Gesetze: Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche: Unterschied zwischen den Versionen

(Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie:Gesetze rechts | 100px === Begriffserklärung === Die gerichtsmedizinische Leichenschau === Gesetzliche Regelung 1922…“)
 
Zeile 12: Zeile 12:
'''§. 87.'''<br>
'''§. 87.'''<br>
(1) <br>
(1) <br>
::::[1] Die richterliche Leichenschau wird unter Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters von zwei Ärzten, unter welchen sich ein Gerichtsarzt befinden muß, vorgenommen.<br>
::[1] Die richterliche Leichenschau wird unter Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters von zwei Ärzten, unter welchen sich ein Gerichtsarzt befinden muß, vorgenommen.<br>
::::[2] Demjenigen Arzte, welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen<br>
::[2] Demjenigen Arzte, welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen<br>
::::[3] Derselbe kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben.<br>
::[3] Derselbe kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben.<br>
<br><br>
<br><br>
(2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.<br>
(2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.<br>
Editoren
2.918

Bearbeitungen