Begriffserklärung

Personen (Gruppe), die aufgrund eines gemeinsam und zur gleichen Zeit erlebten Ereignisses zu Tode gekommen sind.

Gesetzliche Regelung 1922

§ 20 des Bürgerlichen Gesetzbuches, gültig vom 18. August 1896 bis 15.07.1939
Buch 1. Allgemeiner Teil,
Abschnitt 1. Personen,
Titel 1. Natürliche Personen

Im Wortlaut

Sind Mehrere in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen, so wird vermuthet (Ann. vermutet), daß sie gleichzeitig gestorben seien.

Bezug zum Mordfall Hinterkaifeck

Karl Gabriel sen. meldete Anspruch auf das Erbe seiner Enkelin Cäzilia Gabriel an. Cäzilia Gabriel war die Erbin ihrer Mutter Viktoria Gabriel, die Eigentümerin von Hinterkaifeck.
Er war der Meinung, dass Cäzilia nach ihrer Mutter verstorben ist und damit zwischen dem Tod von Viktoria Gabriel und ihrem eigenen Todeszeitpunkt Erbin ihrer Mutter war. Erbegründete die Annahme mit der Kleidung seiner Enkelin und seiner Schwiegertochter. Während Viktoria noch angezogen war, trug Cäzilia bereits ihr Nachtgewand.

Der zuständige Richter legte aber nach §20 des BGB fest, dass der Todeszeitpunkt aller Opfer als gleich angesehen wird.

Karl Gabriel konnte damit keine Erbansprüche geltend machen.