Gesetze: In gemeinsamer Gefahr untergegangen

Begriffserklärung

Personen (Gruppe), die aufgrund eines gemeinsam und zur gleichen Zeit erlebten Ereignisses zu Tode gekommen sind.

Gesetzliche Regelung 1922

§ 20 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz BGB), gültig vom 18. August 1896 bis 15.07.1939
Buch 1. Allgemeiner Teil,
Abschnitt 1. Personen,
Titel 1. Natürliche Personen

Im Wortlaut

Sind Mehrere in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen, so wird vermuthet (vermutet), daß sie gleichzeitig gestorben seien.

Bezug zum Mordfall Hinterkaifeck

Karl Gabriel sen. meldete Anspruch auf das Erbe seiner Enkelin Cäzilia Gabriel an. Cäzilia Gabriel wäre die Erbin ihrer Mutter Viktoria Gabriel, die Eigentümerin von Hinterkaifeck, gewesen.
Er war der Meinung, dass Cäzilia nach ihrer Mutter verstorben ist und sie damit zwischen dem Tod von Viktoria Gabriel und ihrem eigenen Todeszeitpunkt Erbin ihrer Mutter war. Er begründete die Annahme mit der Kleidung seiner Enkelin und seiner Schwiegertochter. Während Viktoria noch angezogen war, trug Cäzilia bereits ihr Nachtgewand.

Laut der Aussage des Heinrich Ney vom 19.01.1953, der bei der Leichenöffnung durch Dr. Aumüller anwesend war, hätte Cäzilia Gabriel nach dem Zufügen der Verletzungen noch 2-3 Stunden gelebt. In wie weit dies Karl Gabriel bekannt war, ist nicht nach zu vollziehen.

In der gesetzlichen Erbfolge wären die Großeltern auf beiden Familienseiten die Erben der Cäzilia Gabriel gewesen, also die Eheleute Gruber und Gabriel sen. . Da sich die Großeltern Gruber unter den Opfer befanden, hätten nur die Großeltern Gabriel geerbt.

Der zuständige Richter legte aber nach §20 des BGB fest, dass der Todeszeitpunkt aller Opfer als gleich angesehen wird.

Karl Gabriel konnte damit keine Erbansprüche geltend machen.