Dokumente: 1952-05-30 Aufhebung Haftbefehl Anton Gump: Unterschied zwischen den Versionen

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===Verfasst für===
===Verfasst für===
Landgericht Augsburg
Landgericht Augsburg
=== Verfügbar ===
=== Quelle ===
Staatsarchiv Augsburg
Staatsarchiv Augsburg, 1 Js 244/51
 
== Inhalt ==
== Inhalt ==
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der 1. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 30. Mai 1952 in dem Strafverfahren gegen G u m p Anton wegen Mordes.<br><br>
der 1. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 30. Mai 1952 in dem Strafverfahren gegen G u m p Anton wegen Mordes.<br><br>
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 3.5.1952 aufgehoben.<br>
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 13.5.1952 aufgehoben.<br>
Gründe<br>
Gründe<br>
Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestünde an sich gegen den Beschuldigten zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich des dem Beschuldigten durch den Haftbefehl zur Last gelegten Verbrechens. Wegen des Leugnens des Beschuldigten wäre an sich auch Verdunkelungsgefahr zu bejahen. Trotz des Verbrechenscharakters der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat kann aber im Falle infolge der Aufhebung des Haftbefehls die Gefahr eine Flucht des 65 jährigen, verheirateten Beschuldigten nicht als gegeben erachtet werden, da selbst im Falle einer Überführung des Beschuldigten dessen Bestrafung infolge wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr erfolgen kann.<br>
Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestünde an sich gegen den Beschuldigten zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich des dem Beschuldigten durch den Haftbefehl zur Last gelegten Verbrechens. Wegen des Leugnens des Beschuldigten wäre an sich auch Verdunkelungsgefahr zu bejahen. Trotz des Verbrechenscharakters der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat kann aber im Falle infolge der Aufhebung des Haftbefehls die Gefahr eine Flucht des 65 jährigen, verheirateten Beschuldigten nicht als gegeben erachtet werden, da selbst im Falle einer Überführung des Beschuldigten dessen Bestrafung infolge wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr erfolgen kann.<br>
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