Dokumente: 1952-05-02 Erlass eines Haftbefehls und Antrag auf Hausdurchsuchung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 20. März 2011, 21:20 Uhr
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beim Amtsgericht | beim Amtsgericht | ||
Augsburg | |||
Betr.: | Betr.: Gump Anton, geb. 11.6.1887 in Karlskron, LK: Neuburg, verh. Rentner in Ingolstadt, Griesmühlstr. 5, | ||
wegen Verdachts des gemeinschaftlichen mit einem anderen | wegen Verdachts des gemeinschaftlichen mit einem anderen | ||
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In der Nacht zum 1.IV.1922 wurde im Einödhof Hinterkaifeck, Gde. Gröbern, | In der Nacht zum 1.IV.1922 wurde im Einödhof Hinterkaifeck, Gde. Gröbern, | ||
LK. Schrobenhausen, das Austräglersehepaar Andreas und Cäcilie Gruber, deren Tochter, die verw. Viktoria Gabriel, deren Kinder Cäcilie Gabriel und Josef Gruber, sowie die led. Magd Maria Baumgartner getötet, offenbar um eine andere Straftat, nämlich Diebstahl, zu verdecken. | LK. Schrobenhausen, das Austräglersehepaar Andreas und Cäcilie Gruber, deren Tochter, die verw. Viktoria Gabriel, deren Kinder Cäcilie Gabriel und Josef Gruber, sowie die led. Magd Maria [[Personen: Baumgartner Maria | Baumgartner]] getötet, offenbar um eine andere Straftat, nämlich Diebstahl, zu verdecken. | ||
In dem Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten Täter erfolgte eine Reihe von richterlichen Handlungen, die die Verjährung unterbrachen. So erliess 1937 das Amtgericht Schrobenhausen durch den jetzigen Oberamtsrichter Hölzle, Schrobenhausen, gegen die Gebrüder Anton und Jakob Gabriel als Tat verdächtig Haftbefehl. Die genannten befanden sich vom 16. IX.- 6.X.1937 in U-Haft. | In dem Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten Täter erfolgte eine Reihe von richterlichen Handlungen, die die Verjährung unterbrachen. So erliess 1937 das Amtgericht Schrobenhausen durch den jetzigen Oberamtsrichter Hölzle, Schrobenhausen, gegen die Gebrüder Anton und Jakob Gabriel als Tat verdächtig Haftbefehl. Die genannten befanden sich vom 16. IX.- 6.X.1937 in U-Haft. | ||
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Anton Gump, Personalien, wie oben, wegen dringendem Verdachts eines Verbrechens nach §§ 211, 47 StGB | Anton Gump, Personalien, wie oben, wegen dringendem Verdachts eines Verbrechens nach §§ 211, 47 StGB | ||
Haftbefehl | |||
zu erlassen, weil in Bezug der Überführungsmittel Verdunkelungsgefahr besteht. | zu erlassen, weil in Bezug der Überführungsmittel Verdunkelungsgefahr besteht. | ||
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== Offene Fragen/Bemerkungen == | == Offene Fragen/Bemerkungen == |