Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes Pielmayer: Unterschied zwischen den Versionen

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Auf Beschwerde wurde der ohne mündliche Verhandlung erlassene Beschluss aufgehoben und mündliche Verhandlung über den Antrag angeordnet. <br>
Auf Beschwerde wurde der ohne mündliche Verhandlung erlassene Beschluss aufgehoben und mündliche Verhandlung über den Antrag angeordnet. <br>
(Beschluss des Oberlandesgerichts Augsburg vom 13.Juli 1922).<br><br>
(Beschluss des Oberlandesgerichts [[Orte: Augsburg|Augsburg]] vom 13.Juli 1922).<br><br>


Die Verhandlung erübrigte sich auf Grund des unterm 29.Juli 1922 ergangenen Beschlusses des Obersten Landesgerichts München über die Rechtsgültigkeit des Erbscheins v.7.Juni 1922<br>
Die Verhandlung erübrigte sich auf Grund des unterm 29.Juli 1922 ergangenen Beschlusses des Obersten Landesgerichts München über die Rechtsgültigkeit des Erbscheins v.7.Juni 1922<br>
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