Dokumente: 1922-08-22 Beschluß des obersten bayer. Landgericht in München in Erbsachen Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der Würdigung der weiteren Beschwerde wurde folgendes erwogen:<br>
Bei der Würdigung der weiteren Beschwerde wurde folgendes erwogen:<br>


Unbestrittenermaßen hat das Nachlaßgericht den von, den Beteiligten erbetenen Erbschein lediglich zu den Akten ausgestellt, eine Bekanntgabe desselben an die Antragsteller durch Zustellung einer Ausfertigung des Erbscheins aber unterlassen und nur dem Finanzamt zum. Zwecke der Umschreibung des Katasters vom Inhalt des Erbscheins Mitteilung gemacht.<br>
Unbestrittenermaßen hat das Nachlaßgericht den von, den Beteiligten erbetenen Erbschein lediglich zu den Akten ausgestellt, eine Bekanntgabe desselben an die Antragsteller durch Zustellung einer Ausfertigung des Erbscheins aber unterlassen und nur dem Finanzamt zum. Zwecke der Umschreibung des Katasters vom Inhalt des Erbscheins Mitteilung gemacht.<br>Es kann nun unerörtert bleiben, ob schon in dieser Bekanntgabe die Erteilung des Erbscheins nach § 2353 BGB. zu erblicken ist und wenn nicht, ob ein Erbschein erst dann als erteilt gilt, wenn dem Antragsteller der Beschluß des Nachlaßgerichts über die Erteilung des Erbscheins zugegangen ist - eine Rechtsanschauung, welche der Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt -(s.Sammlung Bd. II S.543, Bd.XVIII A S.180, Bd.XIX A 211), sonach aber der primär gestellte Antrag und nicht, wie das. Beschwerdegericht annimmt, der Eventualantrag auf Einziehung zulässig ist. Denn die weitere Beschwerde ist in Ansehung der sämtlichen gestellten Anträge unbegründet. <br>Die Annahme des Landgerichts, daß die Gütlerswitwe  Viktoria Gabriel und ihr Töchterchen in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen und deshalb nach gesetzlicher Vermutung - bis zur Erbringung des Gegenbeweises - gleichzeitig gestorben sind (§ 20 BGB.) muß die Billigung des 'Senats finden.
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