Dokumente: 1922-08-22 Beschluß des obersten bayer. Landgericht in München in Erbsachen Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Landgericht erachtete zwar nicht den primären Antrag auf Aufhebung der Ausstellung des Erbscheins, wohl aber den Antrag auf Einziehung desselben für lässig, kam jedoch zur Abweisung ;fieses Antrags, weil nach seiner Meinung die in der Nacht 31. März auf 1. April 1922 ermordeten Personen in einer "gemeinsamen Gefahr" im Sinne des § 20 BGB. umgekommen, hienach aber Kraft gesetzlicher Vermutung als gleichzeitig gestorben zu erachten seien.<br>
Das Landgericht erachtete zwar nicht den primären Antrag auf Aufhebung der Ausstellung des Erbscheins, wohl aber den Antrag auf Einziehung desselben für lässig, kam jedoch zur Abweisung ;fieses Antrags, weil nach seiner Meinung die in der Nacht 31. März auf 1. April 1922 ermordeten Personen in einer "gemeinsamen Gefahr" im Sinne des § 20 BGB. umgekommen, hienach aber Kraft gesetzlicher Vermutung als gleichzeitig gestorben zu erachten seien.<br>
Gegen diesen Beschluß legte Justizrat Graf am 11./ 12. Juli 1922 Namens des Karl Gabriel weitere Beschwerde ein; er beantragte: unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Ausstellung des Erbscheins vom 7. Juni 1922 als unzulässig aufzuheben, eventuell den Erbschein von Amtswegen einzuziehen und wenn derselbe schon erteilt sein sollte und nicht sofort erlangt werden könne, durch Beschluß für kraftlos zu erklären, subeventuell das Nachlaßgericht anzuweisen, den Erbschein einzuziehen und wenn er nicht sofort erlangt werden känne, aber schon erteilt sein sollte, für kraftlos zu erklären; und auf alle Fälle die Kosten den im Erbschein aufgeführten Erben, die ja auch den Erbschein beantragt hätten, zu überbürden.<b>
Gegen diesen Beschluß legte Justizrat Graf am 11./ 12. Juli 1922 Namens des Karl Gabriel weitere Beschwerde ein; er beantragte: unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Ausstellung des Erbscheins vom 7. Juni 1922 als unzulässig aufzuheben, eventuell den Erbschein von Amtswegen einzuziehen und wenn derselbe schon erteilt sein sollte und nicht sofort erlangt werden könne, durch Beschluß für kraftlos zu erklären, subeventuell das Nachlaßgericht anzuweisen, den Erbschein einzuziehen und wenn er nicht sofort erlangt werden känne, aber schon erteilt sein sollte, für kraftlos zu erklären; und auf alle Fälle die Kosten den im Erbschein aufgeführten Erben, die ja auch den Erbschein beantragt hätten, zu überbürden.<b>
Bei der Würdigung der weiteren Beschwerde wurde folgendes erwogen:<br>
Unbestrittenermaßen hat das Nachlaßgericht den von, den Beteiligten erbetenen Erbschein lediglich zu den Akten ausgestellt, eine Bekanntgabe desselben an die Antragsteller durch Zustellung einer Ausfertigung des Erbscheins aber unterlassen und nur dem Finanzamt zum. Zwecke der Umschreibung des Katasters vom Inhalt des Erbscheins Mitteilung gemacht.<br>
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