Dokumente: 1922-08-22 Beschluß des obersten bayer. Landgericht in München in Erbsachen Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen

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Aber selbst wenn man annehme, daß Mutter und Tochter in einer gemeinsamen Gefahr gemäß 5 20 BGB. umgekommen wären, erscheine die Ausstellung des Erbscheins unbegründet, denn nach § 2354 BGB. habe derjenige, der die Ausstellung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, anzugeben, in welcher Weise die Personen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen in Wegfall gekommen seien und die Richtigkeit dieser. Angaben nach § 2356 BGB. in erster Linie durch öffentliche Urkunden und ausnahmsweise durch Angabe anderer Beweismittel nachzuweisen. Das Landgericht Neuburg a.D. wies durch Beschluß -vom 20.04.1922 die Beschwerde des Karl Gabriel gegen den Beschluß des Amtsgerichts Schrobenhausen vom 7. Juni 1922 zurück und überbürdete die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten dem Beschwerdeführer.<br>
Aber selbst wenn man annehme, daß Mutter und Tochter in einer gemeinsamen Gefahr gemäß 5 20 BGB. umgekommen wären, erscheine die Ausstellung des Erbscheins unbegründet, denn nach § 2354 BGB. habe derjenige, der die Ausstellung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, anzugeben, in welcher Weise die Personen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen in Wegfall gekommen seien und die Richtigkeit dieser. Angaben nach § 2356 BGB. in erster Linie durch öffentliche Urkunden und ausnahmsweise durch Angabe anderer Beweismittel nachzuweisen. Das Landgericht Neuburg a.D. wies durch Beschluß -vom 20.04.1922 die Beschwerde des Karl Gabriel gegen den Beschluß des Amtsgerichts Schrobenhausen vom 7. Juni 1922 zurück und überbürdete die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten dem Beschwerdeführer.<br>
Das Landgericht erachtete zwar nicht den primären Antrag auf Aufhebung der Ausstellung des Erbscheins, wohl aber den Antrag auf Einziehung desselben für lässig, kam jedoch zur Abweisung ;fieses Antrags, weil nach seiner Meinung die in der Nacht 31. März auf 1. April 1922 ermordeten Personen in einer "gemeinsamen Gefahr" im Sinne des § 20 BGB. umgekommen, hienach aber Kraft gesetzlicher Vermutung als gleichzeitig gestorben zu erachten seien.<br>
Das Landgericht erachtete zwar nicht den primären Antrag auf Aufhebung der Ausstellung des Erbscheins, wohl aber den Antrag auf Einziehung desselben für lässig, kam jedoch zur Abweisung ;fieses Antrags, weil nach seiner Meinung die in der Nacht 31. März auf 1. April 1922 ermordeten Personen in einer "gemeinsamen Gefahr" im Sinne des § 20 BGB. umgekommen, hienach aber Kraft gesetzlicher Vermutung als gleichzeitig gestorben zu erachten seien.<br>
Gegen diesen Beschluß legte Justizrat Graf am 11./ 12. Juli 1922 Namens des Karl Gabriel weitere Beschwerde ein; er beantragte: unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Ausstellung des Erbscheins vom 7. Juni 1922 als unzulässig aufzuheben, eventuell den Erbschein von Amtswegen einzuziehen und wenn derselbe schon erteilt sein sollte und nicht sofort erlangt werden könne, durch Beschluß für kraftlos zu erklären, subeventuell das Nachlaßgericht anzuweisen, den Erbschein einzuziehen und wenn er nicht sofort erlangt werden känne, aber schon erteilt sein sollte, für kraftlos zu erklären; und auf alle Fälle die Kosten den im Erbschein aufgeführten Erben, die ja auch den Erbschein beantragt hätten, zu überbürden.<b>
Gegen diesen Beschluß legte Justizrat Graf am 11./ 12. Juli 1922 Namens des Karl Gabriel weitere Beschwerde ein; er beantragte: unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Ausstellung des Erbscheins vom 7. Juni 1922 als unzulässig aufzuheben, eventuell den Erbschein von Amtswegen einzuziehen und wenn derselbe schon erteilt sein sollte und nicht sofort erlangt werden könne, durch Beschluß für kraftlos zu erklären, subeventuell das Nachlaßgericht anzuweisen, den Erbschein einzuziehen und wenn er nicht sofort erlangt werden känne, aber schon erteilt sein sollte, für kraftlos zu erklären; und auf alle Fälle die Kosten den im Erbschein aufgeführten Erben, die ja auch den Erbschein beantragt hätten, zu überbürden.<b>
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