Dokumente: 1922-08-22 Beschluß des obersten bayer. Landgericht in München in Erbsachen Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen

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11. Michael Gruber Gütlerssohn in Grünstetten<br>
11. Michael Gruber Gütlerssohn in Grünstetten<br>
&nbsp;&nbsp;zu je einem Fünfzigstel<br>
&nbsp;&nbsp;zu je einem Fünfzigstel<br>
Das Amtsgericht ging hierbei von der Annahme aus, daß die minderjährige Zäzilia Gabriel nit ihrer Mütter Viktoria Gabriel in einer gemeinsamen Gefahr" im Sinne des § 20 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgekommen sei, deshalb Mutter und Tochter als gleichzeitig gestorben anzusehen seien und; die Tochter-für die Erbfolge auszuscheiden habe.<br>
Gegen diesen Beschluß, von dem inhaltlich der Akten lediglich dem Finanzamt Schrobenhausen zum Zwecke der Katasterumschreibung Mitteilung gemacht worden war, legte Justizrat Rechtsanwalt Graf in Neuburg Namens des Gütlers Karl Gabriel in Laag, des väterlichen Großvaters der Zäzilie Gruber <i>(Anm.: gemeint ist Gabriel)</i>  Beschwerde zum Landgerichte Neuburg ein mit dem Antrag 1. die Ausstellung des Erbscheins als unzulässig aufzuheben, 2. Erbschein von Amtswegen einzuziehen und wenn derselbe schon erteilt sein sollte und nicht sofort erlangt werden könne durch Beschluß für kraftlos zu erklaren.<br>
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