Dokumente: 1922-06-30 Beschluß der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg/Donau in der Erbsache Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen

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Die gesetzliche Vermutung des § 20 BGB. spricht also dafür, daß die in dieser Nacht Erschlagenen gleichzeitig gestorben sind.<br>
Die gesetzliche Vermutung des § 20 BGB. spricht also dafür, daß die in dieser Nacht Erschlagenen gleichzeitig gestorben sind.<br>
Diese Vermutung ist durch die gepflogenen Erhebungen bis jetzt nicht widerlegt. Der Beschwerdeführer muß selbst zugeben, daß zur Zeit ein direkter Nachweis dafür, daß die Zäzilie Gruber nach ihrer Mutter gestorben ist nicht erbringen läßt. Die in der Beschwerde angeführten Umstände, die dafür sprechen sollen, daß das Kind nach seiner Mutter gestorben ist, sind nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu entkräften. Es handelt sich um nichts weiter als Vermutungen. Der Beschwerdeführer übersieht, daß auch, wenn feststehen würde, in welcher Reihenfolge den Ermordeten von dem oder den Tätern der tötliche Schlag beigebracht wurde damit noch nicht mit Sicherheit feststehen würde, daß auch der Tod in dieser Reihenfolge eingetreten ist. Es ist leicht denkbar, daß die Mutter Viktoria Gabriel trotz der zuerst empfangenen tötlichen Verletzung noch einige, wenn auch kúrze Zeit gelebt hat, während das Kind sofort nach Erhalt des Schlages verschieden ist.<br>
Diese Vermutung ist durch die gepflogenen Erhebungen bis jetzt nicht widerlegt. Der Beschwerdeführer muß selbst zugeben, daß zur Zeit ein direkter Nachweis dafür, daß die Zäzilie Gruber nach ihrer Mutter gestorben ist nicht erbringen läßt. Die in der Beschwerde angeführten Umstände, die dafür sprechen sollen, daß das Kind nach seiner Mutter gestorben ist, sind nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu entkräften. Es handelt sich um nichts weiter als Vermutungen. Der Beschwerdeführer übersieht, daß auch, wenn feststehen würde, in welcher Reihenfolge den Ermordeten von dem oder den Tätern der tötliche Schlag beigebracht wurde damit noch nicht mit Sicherheit feststehen würde, daß auch der Tod in dieser Reihenfolge eingetreten ist. Es ist leicht denkbar, daß die Mutter Viktoria Gabriel trotz der zuerst empfangenen tötlichen Verletzung noch einige, wenn auch kúrze Zeit gelebt hat, während das Kind sofort nach Erhalt des Schlages verschieden ist.<br>
 
Das Beschwerdegericht teilt deshalb aufgrund des § 20 BGB. die Annahme des Nachlaßgerichts, daß die Mutter und das Kind gleichzeitig gestorben sind und daher die Zäzilia Gabriel für die Erbfolge auszuscheiden hat.<br>
 
Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalles lebt § 1923 BGB. Hat das Kind seine Mutter nicht überlebt, so kann es sie nicht beerbt haben. Damit ist aber dem Anspruch des Antragstellers jeder Boden entzogen, denn er gründet seine Ansprüche an den Nachlaß und seine Einwendungen gegen den ausgestellten Erbschein einzig und allein darauf, daß das Kind seine Mutter überlebt hat.<br>
im Aufbau
Die Ausstellung des Erbscheins durch das Nachlaßgericht auf die dort aufgeführten Erben ist demnach mit Recht erfolgt und war deshalb die erhobene Beschwerde  als unbegründet zurückzuweisen mit der Folge, daß die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer, der sie verursacht hat, zur Last fallen. Art. 131 AG. z. BGB.<br>
gez. Matthäus st. LGDir.    Scheidle LGRat    Hirschböck LGRat<br>
:::::Vorstehende Ausfertigung lautet gleich der Urschrift. Eine Ausfertigung vorstehenden Beschlußes wurde dem Beschwerdeführer, RA JR. Graf von amtswegen zugestellt.<br>
<div align="center"> Neuburg a. D. , den 8. Juli 1922</div>
<div align="center"> Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.</div>
<div align="center">eigenhändige Unterschrift</div>
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2.918

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