Komplex Gump: Das deutsch-polnische Amnestieabkommen vom 21.06.1922

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Was

Am 21.06. wurde in Oppeln eine Vereinbarung über das Recht auf Straffreiheit im Oberschlesisches Volksabstimmungsgebiet unterzeichnet, weshalb das Ermittlungsverfahren gegen Adolf Gump eingestellt werden mußte.

§1. 1. des deutsch-polnischen Amnestieabkommens

No. 552. - DEUTSCH-POLNISCHES ABKOMMEN UEBER DIE GEWAHRUNG VON STRAFFREIHEIT IM OBERSCHLESISCHEN ABSTIMMUNGSGEBIETE, GEZEICHNET IN OPPELN DEN 21. JUNI 1922.


(...)

DIE DEUTSCHE REGIERUNG:
den Gesandten Dr. Paul ECKARDT.

DIE POLNISCHE REGIERUNG:
den Vizeminister Dr. Zygmunt SEYDA.

Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt:


Artikel I:

§1
(1) Gemäß Artikel 88 Abs. 3 des Versailler Vertrags vom 28. Juni 1919 wird für alle im oberschlesischen Abstimmungsgebiete während der Dauer der Besetzung durch die Interalliierte Mächte begangenen Straftaten Straffreiheit gewährt, soweit sie ausschließlich oder überwiegend aus politischen Beweggründen begangen sind.
(2) Die Besetzung im Sinne des Abs. 1 endet mit dem Tage, an dem die Übergabe der Zone, innerhalb derer die Tat begangen worden ist, von den interalliierten Mächten an den einen oder anderen der vertragschließenden Teile beendet ist.


Es folgen § 2 und weitere fortfolgende Artikel im verlinkten Gesamttext des Abkommens : Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1922, Teil II, S. 715 ff.

Quellen

Deutsches Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1922, Teil II, S. 715 ff.