Komplex Gump: Das deutsch-polnische Amnestieabkommen vom 21.06.1922

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Was

Am 21.06. wurde in Oppeln eine Vereinbarung über das Recht auf Straffreiheit im Oberschlesisches Volksabstimmungsgebiet unterzeichnet, weshalb das Ermittlungsverfahren gegen Adolf Gump eingestellt werden mußte.

§1. 1. des deutsch-polnischen Amnestieabkommens

No. 552. - DEUTSCH-POLNISCHES ABKOMMEN UEBER DIE GEWAHRUNG VON STRAFFREIHEIT IM OBERSCHLESISCHEN ABSTIMMUNGSGEBIETE, GEZEICHNET IN OPPELN DEN 21. JUNI 1922.


DIE DEUTSCHE REGIERUNG und DIE POLNISCHE REGIERUNG, von dem Wunsche geleitet, ihre Anteilnahme an dem künftigen Wohlergehen der Bevölkerung des oberschlesischen Abstimmungsgebietes durch gleichlautende Akte der Gnade zu bekunden, sind übereingekommen, die folgenden Vereinbarungen zu treffen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt :

DIE DEUTSCHE REGIERUNG:
den Gesandten Dr. Paul ECKARDT.

DIE POLNISCHE REGIERUNG:
den Vizeminister Dr. Zygmunt SEYDA.

Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt:


Artikel I:

§1ybr> 1. Gemäß Artikel 88 Abs. 3 des Versailler Vertrags vom 28. Juni 1919 wird für alle im oberschlesischen Abstimmungsgebiete während der Dauer der Besetzung durch die interallierten Mächte begangenen Straftaten Straffreiheit gewährt, soweit sie ausschließlich oder fiberwiegend aus politischen Beweggründen begangen sind.

§ 2.
I. Falls die Behörden des einen vertragschließenden Teiles die Gewährung der Straffreiheit nach § I dieses Artikels durch eine nicht mehr abzuändernde Entscheidung abgelehnt haben, bleibt es dem andern vertragschließenden Teile überlassen, auf schiedsgerichtliche Entscheidung anzutragen. Zu diesem Zwecke wird ein ständiger Schiedsgerichtshof eingerichtet
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Quellen

https://treaties.un.org/doc/Publication/UNTS/LON/Volume%2022/v22.pdf